Rechtsverordnung   über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr in Oberursel (Taunus)


Rechtsverordnung

über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr

in Oberursel (Taunus)

 - Taxentarif - 


Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694), in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.11.2013 (GVBl. I S. 640), hat der Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus) mit Beschluss vom 13.06.2022 verordnet:

 

§ 1

Geltungsbereich

(1)  Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für alle Taxen, die ihren Betriebssitz im Bereich der Stadt Oberursel (Taunus) haben. Die räumliche Geltung erstreckt sich auf den Pflichtfahrbereich der Stadt Oberursel (Taunus).

(2)  Der Pflichtfahrbereich der Stadt Oberursel (Taunus) umfasst die Gebiete des Hochtaunuskreises, des Main-Taunus-Kreises sowie der Stadt Frankfurt am Main ohne das Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main.

(3)  Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

 

§ 2

Beförderungsentgelte

(1)  Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke  (Kilometerpreis), einem etwaigem Wartezeitpreis, einem etwaigen Gepäckzuschlag und einem etwaigen Zuschlag für die Beförderung von fünf oder mehr Personen (Großraumzuschlag) zusammen.

1.    Grundpreis

·         montags bis samstags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr                     3,30 EUR

·         montags bis samstags von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr

          sowie an Sonn- und Feiertagen                                                      3,60 EUR

2.    Fahrpreis pro Kilometer

·         montags bis samstags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr                     2,00 EUR

·         montags bis samstags von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr

          sowie an Sonn- und Feiertagen                                                      2,20 EUR

3.    Wartezeitpreis pro Stunde                                                               35,00 EUR

       (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeit)

       Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.

4.    Zuschlag für Gepäckstücke mit einem Gewicht

       über 25 kg pro Stück                                                                           0,70 EUR

5.    Großraumzuschlag (ab fünf Personen)                                           5,00 EUR

(2)  Ein Entgelt für die Anfahrt wird nicht erhoben.

 

§ 3

Sonderregelungen

(1)  Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so hat dieser den Grundpreis zu zahlen.

(2)  Der Fahrer kann vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

(3)  Die Fahrgäste haben die Kosten für die Beseitigung der von ihnen schuldhaft verursachten Verunreinigung oder Beschädigung zu ersetzen.

 

§ 4

Verfahrensvorschriften

(1)  Taxifahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Der Fahrpreisanzeiger darf keine anderen Preisstufen als die in diesem Tarif festgelegten enthalten.

(2)  Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Entgelt vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren, worauf der Fahrzeugführer den Fahrgast hinzuweisen hat. Kommt hierüber keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3)  Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

(4)  Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach der zurückgelegten Fahrtstrecke zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.

(5)  In jedem Taxi ist eine Abschrift dieser Verordnung sowie der Rechtsverordnung der Stadt Oberursel (Taunus) über den Betrieb von Taxen – Taxenordnung – in der aktuellen Fassung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

(6)  Der Fahrer hat auf Verlangen eine Quittung auszustellen, die neben der Höhe des Entgeltes, dem Datum und der Unterschrift auch den Namen und die Anschrift des Unternehmers und die Ordnungsnummer des Taxis enthalten muss.

 

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    als Taxifahrer entgegen § 2 die festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet,

2.   als Taxifahrer entgegen § 4 Abs. 1 die Beförderung innerhalb des Pflichtfahrbereichs nicht mit eingeschaltetem und ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger antritt oder den Fahrpreisanzeiger vor Eintreffen am Abfahrtsort einschaltet,

3.    als Taxifahrer entgegen § 4 Abs. 2 den Fahrgast bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrbereichs liegt, vor Fahrtantritt nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist,

4.    als Taxifahrer entgegen § 4 Abs. 3 nicht den kürzesten Weg zum Fahrziel wählt und der Fahrgast den Umweg nicht ausdrücklich gewünscht hat,

5.    als Taxifahrer entgegen § 4 Abs. 4 bei Störungen des Fahrpreisanzeigers den Fahrpreis nicht wie vorgeschrieben berechnet, den Fahrgast nicht unverzüglich über die Störung informiert oder weitere Fahrten mit defektem Fahrpreisanzeiger ausführt,

6.    als Unternehmer entgegen § 4 Abs. 5 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Verordnungen mitgeführt werden,

7.    als Taxifahrer entgegen § 4 Abs. 5 dem Fahrgast auf dessen Verlangen keine Einsicht in die dort genannten Verordnungen gewährt,

8.    als Taxifahrer entgegen § 4 Abs. 6 dem Fahrgast auf dessen Verlangen keine Quittung mit allen erforderlichen Daten ausstellt.

 

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15.08.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr in Oberursel (Taunus) vom 21.11.2017 außer Kraft.

 

Oberursel (Taunus), 13.06.2022

Der Magistrat

 

Antje Runge

Bürgermeisterin

 

 

 

 

 

Öffentlich bekannt gemacht durch Hinweisbekanntmachung in der Taunus Zeitung am 15.06.2022.