Verkehrslärmschutz

Lärmaktionsplan Hessen 3. Runde

Hintergrund

Auf der Basis der Umgebungslärmkartierung werden von den für die Lärmaktionsplanung zuständigen Regierungspräsidien in Hessen Lärmaktionspläne erstellt. Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag), der Haupteisenbahnstrecken von über 30.000 Zügen im Jahr sowie in den Ballungsräumen mit mehr als 100.000 Einwohnern aufzustellen. Dazu werden zunächst die Brennpunkte ("hot-spots") der Lärmbelastung identifiziert.
Die eigentliche Aktionsplanung an diesen Lärmbrennpunkten und vor allen Dingen eine gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmenplanung bedarf einer genaueren Analyse der jeweiligen Situation. Für die Aufstellung dieses laut Empfehlung alle fünf Jahre zu überarbeitenden Maßnahmenkatalogs sind die Kommunen verantwortlich, die ihrerseits in enger Abstimmung mit der betroffenen Öffentlichkeit arbeiten sollen. Die Zusammenstellung geeigneter Lärmreduzierungsmaßnahmen ist sowohl von der Größe der Kommune als auch von der bereits vorhandenen Infrastruktur abhängig.
Ob und ggf. welche Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung ergriffen werden müssen, hängt zum einen von der Gebietsstruktur und zum anderen davon ab, inwieweit Immissionsgrenzwerte, Aulösewerte und Richtwerte überschritten werden.
Die Reduzierung von Verkehrslärm ist für die Stadt Oberursel eine wichtige Aufgabe. Die Prüfung der Lärmbelastung durch die Stadt erfolgt mit Hilfe des Programms ODEN, das vom Hessischen Landes­amt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HNLUG) zur Verfügung gestellt wird.
Für die im Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde Ausschnitt Oberursel) und die unten beschriebenen Streckenabschnitte wurden Berechnungen durchgeführt. Einige Lärmminderungsmßanhamen wurden bereits umgesetzt oder befinden sich in Prüfung bzw. im Zustimmungsverfahren des Regierungspräsidiums. 

  • Beispiel: Überschreitung des Grenz-/Auslöse-/ und Richtwerts  im allgemeinen Wohngebiet

    Rechtsgrundlage

    Wert

    Tag/Nacht in dB (A)

    Maßnahmenart

    16. BImSchV

    Grenzwert

    59/49

    Zuständige Straßenverkehrsbehörde ist verpflichtet im Einzelfall ermessensfehlerfrei zu prüfen, ob und welche verkehrsbeschränkende Maßnahme geeignet ist die Lärmbelastung spürbar zu verringern. Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen.

    VLärmSchR97          

    Auslösewert

    64/54

    Es besteht die Möglichkeit der freiwilligen (baulichen) Lärmsanierung durch den Straßenbaulastträger im Rahmen seiner zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

    Lärmschutz- RL-StV

    Richtwert

    70/60

    In der Regel besteht eine Verpflichtung zum Anordnen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen für die Straßenverkehrsbehörde. Die obere Straßenverkehrsbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt  muss eine Anordnung aus Lärmschutzgründen genehmigen. Dabei werden auch die Anzahl der betroffenen Personen und Häuser mit einbezogen.

  • Einführung straßenbauliche Maßnahmen (Lämsanierung):

    Liegen die Berechnungsergebnisse über den im Bundes- bzw. Landeshaushalt festgelegten Auslösewerten (Tabelle 3) für straßenbauliche Lärmsanierung (VLärmSchR 97), besteht die Möglichkeit der freiwilligen Lärmsanierung durch den Straßenbaulastträger im Rahmen seiner zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Bauliche Maßnahmen können beispielsweise Lärmschutzwälle/-wände, Untertunnelungen/Einhausungen, lärmarme Asphaltbeläge, Straßenraumgestaltungen, aber auch passive Schallschutzmaßnahmen (Zuschüsse zu Schallschutzfenstern und Belüftungseinrichtungen) sein. Die Entscheidung und Finanzierung liegt beim jeweiligen Straßenbaulastträger auf Grundlage des jeweiligen Haushaltsgesetzes.
    Für die Lärmvorsorge, Lärmsanierung und ortsbildgerechte Umgestaltung an bestehenden hessischen Landesstraßen stehen derzeit jährlich 4 Mio. Euro zur Verfügung. In Hessen werden aus diesen Mitteln hauptsächlich Schallschutzfenster (passiver Schallschutz) auf Antrag von Haus- bzw. Wohnungseigentümern bezuschusst.

  • Einführung straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen:

    Die Straßenverkehrsbehörden können gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Dies können verkehrliche Anordnungen, wie Geschwindigkeitsbeschränkungen (ganztags oder nachts), Fahrverbote (z.B. Lkw-Fahrverbot), Verkehrsumleitungen etc. sein.
    Straßenverkehrliche Maßnahmen aus Lärmschutzgründen bedürfen gemäß Erlass des HMWEW vom 25. Juli 2016 zudem der Zustimmung der oberen Straßenverkehrsbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt.

Lärmaktionsplan, Teilplan Regierungspräsidium Darmsatdt und Ausschnitt für Oberursel 2020

Den aktuellen Teilplan des Regierungspräsidium Darmstadt und den entsprechenden Ausschnitt von Oberursel finden Sie hier zum download:


Lärmschutzmaßnahmen in Oberursel nach Lärmaktionsplanung 3. Runde

  • L 3006: Homburger Landstraße nördlich der Nassauer Straße

    Bei dem kurzen Streckenabschnitt sowie dem vorhandenen Straßenquerschnitt kann eine Reduzierung auf Tempo 30 nicht so umgesetzt werden, dass es dadurch zu einer spürbaren Lärmreduzierung kommt. Es kommen ggf. passive Schallschutzmaßnahmen in Betracht.

  • L 3006: Homburger Landstraße (süd-westl. Bereich ab Einmündung Nassauer Straße)

    Das zuständige Regierungspräsidium hat der verkehrsrechtlichen Anordnung auf streckenbezogens Tempo 30 aus Lärmschutzgründen auf dem unten dargestellten Streckenabschnitt zugestimmt. Die Umsetzung der Maßnahme befindet sich nun in Vorbereitung.

  • L 3004: Frankfurter Landstraße (Kernstadt)

    Die Richtwerte der Lärmschutz- RL-StV werden nicht überschritten. Mittel für eine freiwillige bauliche Lärmsanierung an kommunalen Straßen stehen im Haushalt der Stadt Oberursel nicht zur Verfügung. Durch Maßnahmen zur Stärkung des ÖPNV und Radverkehrs soll der MIV-Anteil (Motorisierter Individualverkehr) gesenkt werden, wodurch sich eine Lärmreduzierung ergibt.  

  • L 3006: Kurmainzer Straße

    Hier wurde bereits Tempo 30 angeordnet. Dennoch treten Überschreitungen der Werte für die bauliche Lärmsanierung auf. Haushaltsmittel für eine freiwillige Lärmsanierung an kommunalen Straßen stehen im Haushalt der Stadt Oberursel nicht zur Verfügung.

  • K 772 Adenauerallee

    Tempo 30 konnte bisher nicht aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet werden. Dennoch ist derzeit Tempo 30 im Zuge eines Verkehrsversuchs, der aktuell befristet bis 31.12.2020 läuft, angeordnet. Über die Fortsetzung wird auf Grundlage der erhobenen Verkehrsdaten Ende 2020 entschieden.

  • Oberhöchstadter Straße

    In der Zeit vom 01.01.2020 bis zunächst 31.12.2020 wird in diesem Abschnitt ein Verkehrsversuch mit einer Tempo Reduzierung auf Tempo 30 durchgeführt. Die Ergebnisse dieses Verkehrsversuches sind die Diskussionsgrundlage um dauerhaft Tempo 30 umzusetzen.

  • Nassauer Straße

    In diesem Bereich wurde zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bereits Tempo 30 angeordnet.

  • Hohemarkstraße/Lahnstraße

    Ob und ggf. mit welchen Lärmschutzmaßnahmen in diesem Bereich eine Verbesserung der Lärmbelastung erreicht werden kann, wird aktuell geprüft.

  • Feldbergstraße

    Hier werden an einigen Haushalten Überschreitungen festgestellt, die eine streckenmäßige Reduzierung auf Tempo 30 km/h aus Lärmschutzgründen nicht vollumfänglich rechtfertigen.
    Denkbar wären – soweit nicht bereits umgesetzt – passive Schallschutzmaßnahmen an den betroffenen Liegenschaften. Ergänzender Hinweis: Mittel für eine freiwillige Lärmsanierung an kommunalen Straßen stehen im Haushalt der Stadt Oberursel nicht zur Verfügung.

  • Liebfrauenstraße

    Das zuständige Regierungspräsidium hat der verkehrsrechtlichen Anordnung auf streckenbezogens Tempo 30 aus Lärmschutzgründen auf dem unten dargestellten Streckenabschnitt zugestimmt. Die Umsetzung der Maßnahme befindet sich nun in Vorbereitung.



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