Familienname Änderung Kind - Einbenennung

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Ihnen die elterliche Sorge für ein Kind – allein oder gemeinsam mit einem anderen Elternteil – zusteht und ihr Ehe-/Lebenspartner nicht Elternteil des Kindes ist, können Sie dem Kind, dass sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt erteilen. Sie können den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen auch dem Namen, den das Kind zu diesem Zeitpunkt führt, voranstellen oder anfügen.

  • Teaser

    Wenn Ihr Ehepartner nicht Elternteil Ihres Kindes ist und Sie möchten, dass es Ihren Ehenamen erhält, können Sie den Namen des Kindes ändern.

  • Verfahrensablauf

    Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie bei dem Standesamt eintrifft, das den Geburtsregistereintrag für das Kind führt.

     Sie erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensänderung.

     Das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.

  • Zuständige Stelle

    Standesamt

  • Voraussetzungen

    • Die Ehegatten oder Lebenspartner führen einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen und leben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
    • Ein Ehegatte oder Lebenspartner ist sorgeberechtigt, der andere ist nicht Elternteil des minderjährigen Kindes.
    • Der andere Elternteil muss der Namensänderung zustimmen, wenn sie oder er ebenfalls sorgeberechtigt ist (Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Änderung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist).
    • Das Kind muss der Erklärung zustimmen, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Geburtsurkunde des Kindes
    •  Personalausweise oder Reisepässe
    •  Eheurkunde
    •  Einwilligungserklärung des sorgeberechtigten anderen Elternteiles
    •  Sorgerechtsnachweis
    •  ggf. Einwilligungserklärung des Kindes

     Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Beurkundung der Erklärung fallen Gebühren in Höhe von 23,50 Euro an, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es sind keine Fristen zu beachten.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wenn Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.


Zuständige Abteilungen