Bestattung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

    Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden soll. Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.

    Sorgepflichtige Angehörige
    Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Oberursel (Hochtaunuskreis)

    Nutzen Sie unseren  "Digitalen Briefkasten" um Ihre ausgefüllten Formulare, die personenbezogene Daten enthalten, sicher und verschlüsselt an uns zu übermitteln!

    Datenschutz-Information zur Verarbeitung Ihrer Daten im Standesamt: Merkblatt

    Hier finden Sie den Bestattungsantrag

    Hier kommen Sie zum Merkblatt Friedhain | Friedgarten | Urnenwahlgrab

    Hier kommen Sie zum Markblatt Wiesenwahlgrab Alter Friedhof

    Hier kommen Sie zur Sterbefallanzeige und zum Merkblatt Sterbefallbeurkundung



  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Bestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen