Melderegister (Übermittlungssperren)

  • Leistungsbeschreibung

    Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)


    Der Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus) weist darauf hin, dass die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Oberursel (Taunus) nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) berechtigt sind, folgenden Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen:


    • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, denen die Person nicht selbst, aber denen ein Familienmitglied angehört (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG),


    • Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG),


    • Datenübermittlungen über Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG),


    • Datenübermittlungen an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG),


    • Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Kalenderjahr volljährig werden (§ 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz, § 36 Abs. 2 BMG),


    Der Widerspruch kann ohne Angabe von Gründen schriftlich (an Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus), Abteilung Einwohnerbüro, Rathausplatz 1, 61440 Oberursel (Taunus)) oder persönlich im Einwohnerbüro erhoben werden. Die Einrichtung der Übermittlungssperre erfolgt unentgeltlich.


    Bitte beachten Sie, dass aufgrund der aktuellen Situation persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich sind.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende