Angelschein

  • Leistungsbeschreibung

    Zuständig für die Erteilung eines Fischereischeines ist der Gemeindevorstand der

    • Heimatgemeinde des Antragstellers / der Antragstellerinoder
    • der Gemeinde, in welcher der/die Betreffende angeln will.

    Der Fischereischein kann für ein, fünf oder zehn Jahre ausgestellt werden. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren kann der Fischereischein für ein oder fünf Jahre ausgestellt werden.

    Die Ausstellung des Jugendfischereischeines auf fünf Jahre ist nur bei Jugendlichen sinnvoll, die in diesem Zeitraum das 16. Lebensjahr noch nicht vollenden, denn mit Vollendung des 16. Lebensjahres verliert der Jugendfischereischein seine Gültigkeit.


  • Zuständige Stelle

    Einwohnerbüro
  • Voraussetzungen

    Der/die Antragsteller/in muss

    • mindestens 14 Jahre alt sein
    • in Oberursel wohnen
    • einen Nachweis über die bestandene Fischereiprüfung erbringen
    • zwei Passbilder vorlegen
    • die erforderliche Gebühr entrichten


    Der/die Antragsteller/in für den Jugendfischereischein muss

    • das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben
    • Antrag mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten oder Einverständniserklärung vorlegen
    • zwei Passbilder vorlegen
    • sich durch ein Ausweisdokument ausweisen können
    • die erforderliche Gebühr entrichten
  • Welche Gebühren fallen an?

    JahresfischereischeinFischereiabgabe
    inkl. Verwaltungsgebühr
    12,50 €
    FünfjahresfischereischeinFischereiabgabe
    inkl. Verwaltungsgebühr
    36,00 €
    ZehnjahresfischereischeiFischereiabgabe
    inkl. Verwaltungsgebühr
    68,00 €
    Jugendfischereischeine  
    1 JahrFischereiabgabe
    inkl. Verwaltungsgebühr
    7,50 €
    5 JahreFischereiabgabe
    inkl. Verwaltungsgebühr
    23,00 €

      

    • Für Ersatzausstellungen wird eine Verwaltungsgebühr von 2,05 € erhoben. Die Ersatzausstellung ist auf die Laufzeit des ursprünglichen Fischereischeines begrenzt.
    • Angehörige der ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sind von den Gebühren befreit
  • Was sollte ich noch wissen?

    Der Besitz eines gültigen Fischereischeines berechtigt nicht automatisch zum Fischfang in einem Gewässer, wenn keine Nutzungsrechte bestehen. In diesem Fall ist zusätzlich ein Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten bzw. des Fischereipächters erforderlich (§ 33 des Fischereigesetzes für das Land Hessen).
  • Unterstützende Institutionen

    Adressen
    WiesbadenVerband Hessischer Sportfischer e.V.
    Rheinstraße 36
    65185 Wiesbaden
    Tel. 0611 302080

    Informationen u.a. über Lehrgangs- und Prüfungstermine unter www.vhsf.de oder per
    E-Mail an vhsf(at)aol.com
    Bad Homburg v.d.HöheFrankfurter Fischereiverein 1875 e.V.
    Sektion Bad Homburg v.d.Höhe
    Hinter den Ulmen 63
    60433 Frankfurt am Main

    Ansprechpartner:
    Herr Nentwig, Tel.: 069 514984
    Fax: 069 514993

    Anmeldungen für Lehrgänge:
    Frau Vogler, Tel. 06172 42645
     Halbjährliche Abnahme von Fischereiprüfungen
    Kronberg / TaunusVorsitzender des Angelsportvereins
    Herr Aurel Walter
    Geschäftsstelle:
    Freiherr-vom-Stein-Str. 6
    61476 Kronberg / Taunus)
    Tel. 06173 2722

     


Zuständige Abteilungen