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Bauanträge nur noch digital

Bauanträge in Oberursel nur noch digital – Novellierung der Hessischen Bauordnung tritt am 6. Juli in Kraft

Ende Mai wurde die Novellierung der Hessischen Bauordnung (HBO) im Hessischen Landtag be­schlossen, am 6. Juli 2018 treten die neuen Rechts­grundlagen in Kraft. Während einige der Neue­rungen auf die Angleichung nationaler Normen an die EU Bauprodukteverordnung abzielen oder der Anpassung des Brandschutzes dienen, sind weitere Veränderungen auch unmittelbar für bauwillige Bürger relevant!

So ist es zukünftig bei der Teilung von Grund­stücken erforderlich, eine Teilungsgenehmigung bei der Bauaufsicht einzuholen, sofern nicht der Ver­messer die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt.

Mit der politisch gewollten Deregulierung des Bau­rechts 2002 war die Prüfung durch die Bauaufsicht entfallen und die Verantwortlichkeit für die Recht­mäßigkeit von Teilungen der Bauherrschaft über­tragen worden. Sie hatte seitdem für die Einhaltung von Vorschriften zum Brandschutz, zu Abstands­flächen und bauplanungsrechtlichen Anforderungen an geteilte Grundstücke selbst zu sorgen, was sich jedoch in der Praxis nicht bewährte. Zahlreiche baurechtswidrige Teilungen hatten zu rechtlichen Konflikten geführt und Kosten verursacht, teilweise mussten Rückabwicklungen von Grundstücks­teilungen und -verkäufen in die Wege geleitet wer­den. Die wieder eingeführte baurechtliche Prüfung soll diese Missstände zukünftig verhindern.

Eine weitere Veränderung der HBO nimmt Bezug auf das digitale Genehmigungsverfahren. Vor dem Hintergrund des Planes der Landesregierung Hessen zur Digitalisierung der Behörden („Hessen 2020“) befinden sich etliche der 36 Bauaufsichts­behörden Hessens in Vorbereitung auf diese Um­stellung.

Die Bauaufsicht Oberursel (Taunus) hat hier nicht nur Pionierarbeit geleistet mit der Einführung der elektronischen Bauakte bereits im April 2013, sondern auch ihre weitreichenden Erfahrungen im Ministerium vortragen dürfen, was in die Ausge­staltung des Gesetzestextes eingeflossen ist. So wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit besteht, Bauvorlagen ohne Unter­schrift des Entwurfsverfassers entgegennehmen zu dürfen, damit ein „Medienbruch“ – das Ausdrucken und erneute Einscannen – vermieden werden kann, was die Akzeptanz seitens der Bauantragsteller begünstigte. Dies Erfahrung wurde nun im Gesetz berücksichtigt und die händische Unterschrift durch das Verfahren ersetzbar.

Seit Umstellung auf das digitale Verfahren in Ober­ursel wird in der Bauaufsicht ausschließlich digital mit dem Bauantrag gearbeitet. Alle Fachbehörden, die bis zur Erteilung einer Genehmigung zu beteili­gen sind, wurden an das System angeschlossen und arbeiten reibungslos damit. Auch sie laden ihre Stellungnahmen in die elektronische Bauakte hoch, womit der Postweg entfällt und die Bearbei­tungsdauer optimiert wird.

Ein weiterer Vorteil für die Bauherren besteht in der Verfahrenstransparenz, wodurch telefonische Anfra­gen zum Sachstand obsolet geworden sind. Aller­dings bestand für die Bauherren und ihre Planer bis­her Wahlfreiheit gegenüber dem digitalen Angebot der Bauaufsicht. Trotz der enormen Akzeptanz von inzwischen mehr als 85% in Oberursel stellt sich jedoch die Entgegennahme der restlichen analog eingereichten Bauvorlagen als zunehmend proble­matisch heraus. Das Scannen dieser Unterlagen bedeutet einerseits einen kontraproduktiven Mehr­aufwand für die Bauaufsicht und ist andererseits antagonistisch, zumal die meisten Bauvorlagen ohnehin digital erzeugt werden, ganz abgesehen von negativen Auswirkungen auf die Verfahrens­dauern.

Auf Grundlage der neuen Gesetzgebung wird die Bauaufsicht Oberursel nun zukünftig die Annahme von Bauvorlagen und Nachweisen in Papier zurück­weisen und die Teilnahme am elektronischen Ge­nehmigungsverfahren und der digitalen Bauakte fordern. Dies gilt auch für die baugenehmigungs­freien Verfahren im beplanten Bereich.

Gabriele Hornung, Leiterin der Bauaufsicht: „In der Gesamtschau bleibt zu konstatieren, dass zusätz­liche Aufgaben an die Bauaufsichten übertragen werden, was den Arbeitsumfang und die Arbeits­belastung beeinflussen wird. Zwar wird der Prüfum­fang für die einzelnen Verfahrensarten nicht redu­ziert, jedoch erleichtert die Novellierung der HBO eine effektive digitale Verfahrensführung und unter­stützt die Optimierung von Verfahrensdauern, was letztlich der Bauherrschaft zu Gute kommt.“

Christof Fink

Erster Stadtrat