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Untere Denkmalschutzbehörde
Die Stadt Oberursel (Taunus) gehört zu den Städten, die über eine eigene Untere Denkmalschutzbehörde verfügt. Dies bietet Bürgern, Eigentümern und Beteiligten bei Fragen rund um die Themen Denkmalschutz und -pflege den Vorteil von kurzen Wegen und den Kontakt zu anderen ggf. beteiligten Fachbehörden unter einem Dach. Die Untere Denkmalschutzbehörde ist die zuständige Genehmigungsbehörde und für die Umsetzung des Denkmalschutzes auf lokaler Ebene verantwortlich.
Im Rahmen unserer Aufgabe beraten wie Sie gerne individuell zu baulichen Vorhaben und Maßnahmen an Kulturdenkmälern und in deren Umgebung.
Rechtliche Grundlage
Rechtliche Grundlage der Tätigkeit der Unteren Denkmalschutzbehörde ist das Hessische Denkmalschutzgesetz (HDSchG). Der Schutz und Erhalt von Kulturdenkmälern als Zeugnis unserer menschlichen Geschichte ist die dort definierte Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
Baudenkmalpflege
Die Baudenkmalpflege befasst sich mit dem nachhaltigen Umgang und Erhalt von Kulturdenkmäler in einer gebauten Umwelt. Man Unterscheidet verschiedene Typen von Kulturdenkmälern:
- Einzelkulturdenkmäler mit ihren Grünanlagen (z. Bsp. das Alte Rathaus in Oberursel, Link DenkXweb), zu denen auch die Sachgesamtheiten gehören (z. Bsp. die Sachgesamtheit Bahnhof Oberursel, Link DenkXweb)
- Gesamtanlagen (z. Bsp. die Gesamtanlage Altstadt Oberursel, Link DenkXweb)
- Grünflächen (z. Bsp. der Alte Friedhof in Oberursel, Link DenkXweb)
- Wasserflächen (z. Bsp. der Werkgraben in Oberursel, Link DenkXweb)
Bodendenkmalpflege
Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlichen Lebens handelt, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind (archäologische Denkmale) oder tierischen oder pflanzlichen Lebens, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind (paläontologische Denkmäler) handelt.
- Archäologische Bodendenkmäler (z. B. Burg Bommersheim, Custine Schanzen)
Wichtig zu wissen: Bodendenkmäler stehen unter Schutz. Um sie aufzusuchen oder nach ihnen zu graben, benötigen Sie eine Nachforschungsgenehmigung. Sollen Bodendenkmäler im Zuge einer anderen Maßnahme, etwa einer Baumaßnahme, verändert werden, gelten dafür die Verfahren der Baudenkmalpflege.
Denkmalverzeichnis - Einsicht nehmen
Die Kulturdenkmäler sind bzw. werden in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen und sind öffentlich einsehbar. Das Landesamt für Denkmalpflege betreut das Denkmalverzeichnis. Viele Informationen aus dem Denkmalverzeichnis können digital in der Denkmaldatenbank DenkXweb (Denk-mal-Web) eingesehen werden, die im Halbjahresrhythmus aktualisiert wird.
Wichtig zu wissen: Nicht erst der Eintrag in das Denkmalverzeichnis definiert ein Kulturdenkmal, dies geschieht bereits bei Erfüllung der Kriterien des § 2 HDSchG.
Denkmalrechtliche Genehmigungen
Das HDSchG fordert für jede Bau- und Sanierungsmaßnahme, jede Veränderung – auch z. Beispiel eine neue Farbgestaltung – an Kulturdenkmälern eine denkmalrechtliche Genehmigung. Auch bauliche Veränderungen in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmales, die sich auf dessen Erscheinungsbild auswirken, bedürfen einer Genehmigung. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit und Stellungnahme dazu – im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege - ist die Aufgabe der Unteren Denkmalschutzbehörde sowohl im Rahmen eines Bauantrages als auch isoliert.
Wichtig zu wissen:
Einzelkulturdenkmal: Das gesamte Gebäude - innen und außen - steht unter Schutz und damit sind alle baulichen und konstruktiven Veränderungen genehmigungspflichtig.
Kulturdenkmal als Teil einer Gesamtanlage (Gesamtanlagenobjekt): Die äußere Erscheinung eines Gebäudes im Zusammenspiel mit anderen Gebäuden steht unter Schutz. Bauliche oder konstruktive Veränderung, die sich auf die äußere Erscheinung auswirken, sind genehmigungspflichtig.
Genehmigungspflichtige Maßnahmen nach § 18 HDSchG mit Beispielen:
Abs. 1 Die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon
1. zerstören oder beseitigen, (Beispiel: Rückbau eines Eingangsvorbaus)
2. an einen anderen Ort verbringen, (Beispiel: Verlegung eines Gedenkstein)
3. umgestalten oder instand setzen, (Beispiel: Austausch von Fenster, Fassadenanstrich, PV-Anlage)
4. mit Werbeanlagen versehen will. (Beispiel: Anbringung eines Werbeschildes an der Fassade)
Abs. 2 Die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf ferner, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann. (Beispiel: Neue Dacheindeckung bei einer Immobilie in der Nachbarschaft eines Kulturdenkmals)
Die im § 18 HDSchG aufgeführten Maßnahmen müssen mit dem Antrag zur denkmalrechtlichen Genehmigung bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden und dürfen erst nach erteilter Genehmigung ausgeführt werden.
Veränderungen an Kulturdenkmälern ohne Genehmigung sind gemäß §28 HDSchG ordnungswidrig und können mit Geldbußen und Rückbauanordnung gemäß § 9 Abs. 4 HDSchG geahndet werden.
Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung
Vor Abgabe eines Antrages empfehlen wir Ihnen Kontakt zur Unteren Denkmalschutzbehörde aufzunehmen, um zu klären, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist und welche Unterlagen zum Antrag benötigt werden.
Für die Bearbeitung Ihres Antrages fügen Sie diesem bitte prüffähige Unterlagen bei, beispielsweise:
- Lageplan des Objektes (unbeglaubigt)
- Beschreibung des Vorhabens mit Materialangaben und bautechnischen Details
- Planunterlagen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Details, Skizzen) mit Bemaßung
- Datenblätter/ Produktdetails
- Fotomontagen
Ihren Antrag mit Anlagen senden Sie bitte digital an diese E-Mail Adresse: denkmalschutz@oberusel.de
Darüber hinaus benötigen wir das Antragsformular aus rechtlichen Gründen noch im Original.
Wichtig zu wissen: Sie dürfen erst mit dem Vorhaben beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt.