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Weitere Informationen
Zuschüsse/ Fördermöglichkeiten
Die Stadt Oberursel vergibt keine Zuschüsse zur Finanzierung der Arbeiten an Kulturdenkmälern. Möglichkeiten zur Beantragung einer Förderung gibt es an folgenden Stellen:
Steuerliche Besonderheiten für Eigentümer eines Kulturdenkmals
Steuererleichterungen
Steuerliche Grundlagenbescheinigung
Fachfirmen finden
Denkmalgeschützte Gebäude sind oft aus Materialien oder mit Techniken gebaut, die heute nicht mehr allgemein zu finden sind. Unsachgemäße Eingriffe können die Substanz unwiederbringlich zerstören oder schädigen. Eine Sanierung mit fachgerechten Materialien und traditionellen Techniken bewahrt das Denkmal langfristig und ist nachhaltig.
Die Untere Denkmalschutzbehörde kann keine Empfehlungen für Fachfirmen aussprechen. Wir weisen aber auf die Beratungsstelle für Handwerk und Denkmalpflege der Propstei Johannesberg in Fulda hin. Dort finden Sie Adressen von Handwerksbetrieben sowie die Möglichkeit einer individuellen Beratung auf Anfrage.
Unser Tipp: Sprechen Sie andere Denkmalbesitzer in Ihrer Umgebung an und tauschen Sie sich aus.
Baugestaltungssatzungen Altstadt Oberursel
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Denkmalschutz bezeichnet den staatlichen Schutz von Kulturdenkmälern und ist für jedes Bundesland durch ein eigenes Gesetz geregelt. Für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes sind die Denkmalschutzbehörden zuständig. In Hessen sind dies die Unteren Denkmalschutzbehörden (Landkreise und Städte) und die Oberste Denkmalschutzbehörde beim Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur.
Denkmalpflege bedeutet alle Maßnahmen, die dem Erhalt der Kulturdenkmäler dienen. Der Umgang mit Kulturdenkmälern, deren sach- und fachgerechte Wartung, Reparatur, Instandsetzung oder Nutzung. Zuständige Fachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.
Denkmalschutz und Denkmalpflege beschreiben alle Tätigkeiten, die auf die Erhaltung des materiellen Kulturerbes gerichtet sind. Dieser zentralen kulturstaatlichen Aufgabe tragen die 16 Denkmalschutzgesetze der Länder Rechnung.
Kulturdenkmäler der evangelischen und katholischen Kirche
Aufgrund der Staatskirchenverträge unterliegen Kulturdenkmäler im Besitz der Kirchen eingeschränkt dem Denkmalschutzgesetz (§29 HDSchG). Die Zuständigkeit liegt nicht bei den Unteren Denkmalschutzbehörden.

