Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern im Ortsbeirat Oberursel-Nord der Stadt Oberursel (Taunus)


Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern

im Ortsbeirat Oberursel-Nord der Stadt Oberursel (Taunus)

 

Herr Andreas Weyh, Eisenhammerweg 2, 61440 Oberursel (Taunus)

vom Wahlvorschlag der Partei DIE LINKE hat am 16.02.2023 auf sein Mandat im Ortsbeirat Oberursel-Nord mit Wirkung ab dem 31.03.2023 verzichtet.

 

Bei der nächsten noch nicht berufenen Bewerberin des Wahlvorschlags der Partei DIE LINKE mit den meisten Stimmen, Frau Ursula Klier, besteht ein Hinderungsgrund nach § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), da sie als ehrenamtliche Stadträtin Mitglied des Magistrats der Stadt Oberursel (Taunus) ist und nicht gleichzeitig Mitglied eines Ortsbeirats sein darf. Sie bleibt daher bei der Nachfolge unberücksichtigt (§§ 33 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 2 Nr. 3 KWG). Der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags der Partei DIE LINKE mit den meisten Stimmen ist Herr Martin Schweiger, der jedoch weggezogen ist, hierdurch nach § 32 Abs. 1 HGO seine Wählbarkeit im Ortsbezirk Oberursel-Nord verloren hat und der damit ebenfalls bei der Nachfolge unberücksichtigt bleibt (§§ 33 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 2 Nr. 3 KWG).

 

An seine Stelle rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Partei DIE LINKE mit den meisten Stimmen (§ 34 Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG)):

Herr Hartmut Mattern, George-C.-Marshall-Ring 2, 61440 Oberursel (Taunus).

 

Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte des Ortsbezirks Oberursel-Nord innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. Der Einspruch ist innerhalb der genannten Frist im Einzelnen zu begründen und schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter einzureichen. Wird nicht die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht, so ist der Einspruch nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten zur Ortsbeiratswahl Oberursel-Nord, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen (§ 25 KWG).

 

Oberursel (Taunus), den 23.02.2023

 

Weil

Gemeindewahlleiter