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Anfragen von Projektentwicklern an Grundstückseigentümer

Anfragen von Projektentwicklern an Grundstückseigentümer – Stadt Oberursel informiert

In den vergangenen Wochen sind in Oberursel vermehrt Grundstückseigentümer von privaten Projektentwicklern kontaktiert worden. Dabei handelt es sich vor allem um Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere Solarparks und Energiespeicher. Diese wenden sich derzeit verstärkt an Eigentümer potenzieller Flächen – insbesondere in Autobahnnähe oder in räumlicher Nähe zu bestehenden oder geplanten Netzinfrastrukturprojekten – mit dem Ziel, Projekte zur Energieerzeugung oder -speicherung zu entwickeln.

Die Stadt Oberursel möchte an dieser Stelle sachlich über den aktuellen rechtlichen und planerischen Rahmen informieren und gleichzeitig betonen, dass sie selbst keine Initiatorin oder Förderin dieser Anfragen ist.

Rechtliche Bewertung von Batteriespeicheranlagen im Außenbereich

Aktuell besteht keine rechtliche Grundlage für eine privilegierte Genehmigung von Batteriespeicheranlagen im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Diese Anlagen gelten in der Regel nicht als „netzdienlich“ im Sinne der öffentlichen Stromversorgung, sondern sind vorwiegend gewerblich motiviert und damit nicht privilegiert. Eine Errichtung wäre daher nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig, wenn beispielsweise eine Standortgebundenheit nachvollziehbar dargelegt werden kann.

Teilprivilegierung von Photovoltaikanlagen entlang von Autobahnen

Seit der Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) im Jahr 2023 sind unter bestimmten Voraussetzungen Freiflächen-Photovoltaikanlagen bis zu 200 m Entfernung von Bundesautobahnen teilprivilegiert zulässig (§ 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB). Gleichwohl gelten weiterhin Einschränkungen aufgrund von Umwelt- und Naturschutz, landwirtschaftlicher Belange sowie bestehender Baubeschränkungszonen entlang der Autobahn (beispielweise A 5). Zudem steht in bestimmten Abschnitten der A 5 eine mögliche Verbreiterung im Raum, die eine Realisierung zusätzlich erschweren würde.

Energiespeicher im Zusammenhang mit Solaranlagen

Ob ein Energiespeicher als Nebenanlage zu einer teilprivilegierten Solaranlage ebenfalls genehmigungsfähig ist, muss im Einzelfall geprüft werden. In der Regel ist auch hierfür eine netzdienliche Nutzung nachzuweisen.

Hinweise der Stadt

Die Entscheidung über mögliche Bebauungsplanverfahren für größere PV-Freiflächenanlagen, die nicht innerhalb des genannten Abstands von 200 m zur Autobahn liegen, obliegt der Stadtverordnetenversammlung. Bislang sind in Oberursel keine Verfahren eingeleitet worden. Die Stadt hat bei Anfragen in der Vergangenheit auf bestehende Risiken und Zielkonflikte (zum Beispiel Stromnetzausbau, Infrastrukturplanung, landwirtschaftliche Belange) hingewiesen.

Nach derzeitiger Einschätzung handelt es sich bei den aktuellen Anfragen der Projektentwickler um strategische Voranfragen. Zu der Genehmigungsperspektive kann die Stadt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen treffen.

Eigentümerinnen und Eigentümer, die von Unternehmen kontaktiert werden, sollten Angebote und Absichten der Anbieter sorgfältig prüfen und sich – bei Bedarf – rechtlich beraten lassen.

Rolle der Kommune

Die Stadt Oberursel nimmt eine neutrale, planungsrechtlich gebundene Rolle ein. Sie steht dem Ausbau erneuerbarer Energien grundsätzlich offen gegenüber, verweist jedoch auf die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen, die im aktuellen Fall enge Grenzen setzen. Sobald konkrete Genehmigungsanfragen vorliegen, werden diese auf Grundlage der geltenden Rechtslage geprüft.

 

Antje Runge

Bürgermeisterin