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Satzungen
Geschäftsordnung des Oberurseler Jugendrats
Geschäftsordnung des Oberurseler Jugendrats
Geschäftsordnung
des Oberurseler Jugendrats
Aufgrund der §§ 4c, 5, 8c, 50 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberursel (Taunus) in ihrer Sitzung am 11.05.2023 folgende Geschäftsordnung für den Jugendrat der Stadt Oberursel (Taunus) beschlossen:
§ 1 Aufgaben und Rechte
- Der Jugendrat vertritt die Interessen der Jugendlichen der Stadt Oberursel (Taunus).
- Seine Gründung soll die politische Teilhabe der Oberurseler Jugendlichen ermöglichen.
- Die Stadtverordnetenversammlung, der Magistrat sowie die Ausschüsse sollen den Jugendrat über alle wichtigen Angelegenheiten, die Jugendliche betreffen, rechtzeitig unterrichten und anhören. Entsprechende Stellungnahmen und Vorschläge des Jugendrats sind schriftlich abzugeben oder durch seine Mitglieder in den entsprechenden Sitzungen zu erläutern. Diese sollen bei Entscheidungen der städtischen Gremien im Rahmen rechtlicher, tatsächlicher und finanzieller Möglichkeiten berücksichtigt werden.
- Der Jugendrat hat das Recht, Vorschläge zu allen Themen zu machen, die Jugendliche betreffen. Diese Vorschläge werden schriftlich beim Magistrat eingereicht. Dieser gibt die Vorschläge an die Stadtverordnetenversammlung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Der Magistrat oder die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge. Der/die Dezernent/in des Geschäftsbereichs „Familie, Bildung und Soziales“ teilt die Entscheidung dem Jugendrat schriftlich mit. Falls es gewünscht wird, erläutert er/sie die Gründe für die Entscheidung in der nächsten Sitzung des Jugendrats.
- Der Jugendrat ist unabhängig, überparteilich und frei in der Wahl seiner Themen.
§ 2 Zusammensetzung
- Der Jugendrat besteht aus mindestens 5 und maximal 15 Mitgliedern, die jeweils ehrenamtlich tätig sind. Die Anzahl der durch Wahl bestimmten Mitglieder hängt von der Anzahl der eingegangenen Bewerbungen ab.
- Die Amtszeit der Jugendratsmitglieder beträgt zwei Jahre.
§ 3 Wahlen
- Die Wahl der Jugendratsmitglieder findet nur beim Vorliegen von mindestens 5 Wahlbewerbungen statt. Liegen zu wenige Bewerbungen vor, wird erneut zur Bewerbung aufgerufen und ein weiteres Wahlverfahren eingeleitet. Sofern weiterhin nicht genügend Wahlbewerbungen vorliegen, wird dies dem/der zuständigen Dezernent/in des Geschäftsbereichs „Familie, Bildung und Soziales“ mitgeteilt, um daraufhin eine Entscheidung über das weitere Vorgehen abzustimmen.
- Zur Wahl aufstellen lassen können sich alle Jugendlichen, die am Tag der Wahl mindestens 14 Jahre und höchstens 21 Jahre alt und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Oberursel (Taunus) gemeldet sind. Dazu müssen sie eine fristgerechte Bewerbung bis spätestens zwei Monate vor der Wahl bei der „Portstrasse Jugend & Kultur“ einreichen. Diese muss Name, Alter und eine Darlegung der Motivation enthalten. Beizufügen ist außerdem eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten sofern der/die Bewerber/in noch nicht volljährig ist.
- Die Bewerber/innen werden über die Sozialen Medien und der Homepage des Jugendrats präsentiert.
- Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 12 Jahre und höchstens 21 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Oberursel (Taunus) gemeldet sind. Sie werden rechtzeitig vor der anstehenden Wahl per Brief über Ort und Zeit informiert.
- An der Wahl kann durch Stimmabgabe in einem Wahllokal teilgenommen werden.
- Die Wahl findet nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. Jede/r Wahlberechtigte kann so viele Stimmen abgeben, wie Mitglieder zu wählen sind. Eine Häufung der Stimmen ist unzulässig. Gewählt sind die Bewerber/innen in der Reihenfolge der meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die Wahl, deren Umsetzung als auch die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch den aktuellen Vorstand des Jugendrats und den Mitarbeiter/innen der „Portstrasse Jugend & Kultur“ in Abstimmung mit dem/der zuständigen Dezernent/in des Geschäftsbereichs „Familie, Bildung und Soziales“, dem Einwohnerbüro und dem Büro der Gremien.
§ 4 Vorstand
- Der Jugendrat wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte per Stimmenmehrheit einen Vorstand. Dieser besteht aus einem/einer Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen.
- Der Vorstand des Jugendrats koordiniert dessen Vorgehen und vertritt den Jugendrat nach außen. Er bereitet insbesondere die Sitzungen des Jugendrats vor und stellt die Tagesordnung auf.
§ 5 Verlust des Amtes
- Aus dem Amt des Jugendrats scheidet aus, wer zurücktritt oder seinen Hauptwohnsitz in Oberursel (Taunus) aufgibt. Das Amt endet nicht automatisch mit dem Erreichen der Altersgrenze, sondern erst mit Ablauf der Amtszeit.
- Aus einem Amt im Vorstand des Jugendrats scheidet aus, wer nach Abs. 1 kein Mitglied des Jugendrats mehr ist, mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Jugendrats abgewählt wird oder nach § 7 Abs. 8 S. 4 vom zuständigen Dezernenten/der zuständigen Dezernentin des Geschäftsbereichs „Familie, Bildung und Soziales“ aus dem Jugendrat ausgeschlossen wird.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, besetzt der Jugendrat die Position aus seiner eigenen Mitte per einfacher Stimmenmehrheit neu. Scheidet ein Mitglied aus, das nicht Teil des Vorstands ist, bleibt dessen Platz bis zur nächsten Wahl unbesetzt. Für den Fall, dass durch das Ausscheiden eines Mitglieds die Gesamtzahl der Jugendratsmitglieder auf unter fünf fällt, muss ein neues Wahlverfahren eingeleitet werden.
§ 6 Arbeitsweise und Geschäftsführung
- Der Jugendrat kann sich für die innere Ordnung/Arbeitsweise eigene Leitlinien geben.
- Der Jugendrat bestimmt für die Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüsse jeweils mindestens ein Mitglied, dass an den jeweiligen öffentlichen Sitzungen teilnimmt.
- Begleitet wird der Jugendrat vom städtischen Jugendzentrum „Portstrasse Jugend & Kultur“. Dafür wird ein/e Mitarbeiter/in als Ansprechperson benannt.
- Um die Teilhabe aller Oberurseler Jugendlichen sicherzustellen, besteht neben der Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen des Jugendrats einmal monatlich die Möglichkeit, sich mit Themen, die ihnen wichtig sind, persönlich an den Jugendrat zu wenden. Ort und Zeit sind auf der Homepage des Jugendrats einsehbar.
§ 7 Sitzungen
- Die erste Sitzung des Jugendrats findet spätestens einen Monat nach der Wahl der Mitglieder statt. Der/die zuständige Dezernent/in des Geschäftsbereichs „Familie, Bildung und Soziales“ lädt zur Sitzung ein und leitet sie, bis ein/e Vorsitzende/r gewählt ist.
- Der Jugendrat tritt einmal im Quartal zu einer öffentlichen Sitzung zusammen. Der Vorstand lädt mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich alle Mitglieder des Jugendrats, den/die Bürgermeister/in und den/die zuständige Dezernent/in des Geschäftsbereichs „Familie, Bildung und Soziales“ ein.
- Zusätzliche Sitzungen können abgehalten werden, sofern mindestens 1/4 der Jugendratsmitglieder, die städtischen Gremien oder der/die zuständige Dezernent/in des Geschäftsbereichs „Familie, Bildung und Soziales“ dies wünscht. Die Sitzung muss dann innerhalb von zwei Wochen stattfinden.
- Zeit, Ort und Tagesordnung werden mindestens eine Woche vor jeder Sitzung öffentlich bekannt gemacht.
- Zu den jeweiligen Sitzungen werden Niederschriften angefertigt, um das Besprochene zu dokumentieren. Zur Anfertigung wird vor jeder Sitzung ein Mitglied des Jugendrats bestimmt.
- Die Mitglieder des Jugendrats können Anträge in den Jugendrat einbringen. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung können ihm Themen zur Beratung vorlegen. Anträge und Vorlagen sollen schriftlich eingereicht werden. Sie können auch in der Sitzung eingebracht werden, wenn mehr als die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl zustimmen.
- Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Jugendrats.
- Die Mitglieder des Jugendrats sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Sollte eine Teilnahme nicht möglich sein, muss sich rechtzeitig beim Vorstand abgemeldet werden. Fehlt ein Mitglied mehrmals unentschuldigt, kann es von dem/der Vorsitzenden schriftlich ermahnt werden. Fehlt ein Mitglied nach schriftlicher Ermahnung weiterhin unentschuldigt, kann es auf Antrag des/der Vorsitzenden vom zuständigen Dezernenten/der zuständigen Dezernentin des Geschäftsbereichs „Familie, Bildung und Soziales“ aus dem Jugendrat ausgeschlossen werden.
§ 8 Arbeitskreise
- Um spezifische Themen zu bearbeiten kann der Vorstand des Jugendrats Arbeitskreise bilden. Diese bestehen solange, bis deren Auftrag erfüllt wurde.
- Im Rahmen dieser Arbeitskreise besteht die Möglichkeit, weitere Jugendliche, die mindestens 12 Jahre alt sein müssen, zu benennen, die temporär mit dem Jugendrat zusammenarbeiten.
§ 9 Beschlussfähigkeit
- Der Jugendrat ist nur dann beschlussfähig, wenn er zu seinen Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen hat und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der/die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest. Das Fehlen der Beschlussfähigkeit muss auf Antrag ausdrücklich festgestellt werden.
- Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Jugendrats zurückgestellt worden und tritt der Jugendrat zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
Oberursel (Taunus), den 12.05.2023
Der Magistrat
Antje Runge
Bürgermeisterin