Betriebssatzung für den Bau- und Service - Eigenbetrieb der Stadt Oberursel (Taunus) - BSO -

Betriebssatzung für den Bau- und Service - Eigenbetrieb der Stadt Oberursel (Taunus) - BSO -

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und § 1 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVBl. S. 121) hat die Stadtverordnetenversammlung am 18.11.2021 beschlossen:


§ 1

Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

(1) Die Betriebsabteilung der Stadt Oberursel (Taunus), die bisher ihre Aufgaben als Regiebetrieb wahrgenommen hat, sowie die Hochbau- und Tiefbauverwaltung werden zu einem Eigenbetrieb zusammengeschlossen und nach dem EigBGes des Landes Hessen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. 

(2) Der Eigenbetrieb nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 

1. Tiefbau 

2. Gebäudewirtschaft 

3. Grünanlagen- und Sportplatzpflege, sowie deren Neubau 

4. Abfallwirtschaft 

5. Abwasserbeseitigung 

6. Stadtreinigung 

7. Beschaffung für und Unterhaltung des städtischen Fuhrparks 

8. Bestattungswesen 

9. Fortwirtschaft 

10. Unterhaltung von Spielplätzen 

11. Dienstleistungen für andere städtische Einrichtungen 

12. die Wasserversorgung (Beschaffung von Trink- und Brauchwasser sowie dessen Verteilung im Stadtgebiet; hierzu gehört nicht die Aufgabe der Wassergewinnung, der Wasserspeicherung oder der Wasseraufbereitung) 

(3) Der Eigenbetrieb hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Er kann alle seinem Betriebszweck unmittelbar oder mittelbar fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Soweit dem Eigenbetrieb für die Erfüllung bestimmter Aufgaben keine Bediensteten zur Verfügung stehen, kann er Dritte beauftragen. 


§ 2

Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Bau- und Service - Eigenbetrieb der Stadt Oberursel (Taunus) - BSO -“. 


§ 3

Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 33.192.589,37 EUR, in Worten Dreiunddreißigmillioneneinhundertzweiundneunzigtausendfünfhundertneunundachtzig 37/100.


§ 4

Betriebsleitung

(1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebes eine/n oder mehrere Betriebsleiter/innen. 

(2) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit das Eigenbetriebsgesetz (§ 4 Abs. 1 EigBGes) nichts anderes bestimmt. 

(3) Die Betriebsleitung hat die Vorlagen an den Magistrat und die Betriebskommission in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vorzubereiten. 


§ 5

Betriebskommission

(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Der Betriebskommission gehören 17 Mitglieder an:

  1. Neun Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von ihr für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte gewählt werden, 


  1. drei Mitglieder des Magistrats, und zwar 
  1. der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder in seiner Vertretung ein von ihm/ihr zu bestimmendes Mitglied des Magistrats, 
  2. der/die Stadtkämmerer/in und 
  3. der/die Dezernent/in für den Eigenbetrieb. 

Wird eine dieser Funktionen in Personalunion wahrgenommen, ist jeweils ein weiteres Mitglied des Magistrats zu berufen. 

  1. Zwei Mitglieder des Personalrats, die auf dessen Vorschlag von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrats gewählt werden. 


  1. Drei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen, die von der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit zu wählen sind. 
  2. Für die Mitglieder der Betriebskommission sind (außer Bürgermeister/in) Vertreter/innen zu wählen.


  1. Die Betriebskommission ist für die in § 7 EigBGes benannten Angelegenheiten zuständig. Ihr obliegt insbesondere die Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 250.000 Euro übersteigt und der Verzicht auf Forderungen sowie die Stundung von Zahlungsverbindlichkeiten, die im Einzelfall mehr als 5.000 Euro betragen. 


  1. Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der/die Bürgermeister/in oder eine von ihm/ihr bestimmte Vertretung. Die Betriebsleitung ist zur Teilnahme an den Sitzungen der Betriebskommission verpflichtet. 


  1. Die Tätigkeit der Mitglieder der Betriebskommission ist ehrenamtlich. Ihnen kann aufgrund eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung ein Sitzungsgeld gewährt werden. 


§ 6

Stadtverordnetenversammlung

Die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung ergeben sich aus § 5 EigBGes. Sie entscheidet auch über die in § 17 Abs. 8 EigBGes bezeichneten Mehrausgaben, soweit der Betrag im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt. 


§ 7

Magistrat

(1) Die Befugnisse des Magistrats gegenüber dem Eigenbetrieb ergeben sich aus dem EigBGes und aus dieser Satzung. Er hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Stadt im Einklang steht (§ 8 EigBGes). 

(2) Die allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die gesamte Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist oder soweit ihnen nicht die Vorschriften des EigBGes oder der Betriebssatzung entgegenstehen. 

(3) Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung. 


§ 8

Personalangelegenheiten

(1) Der/die Betriebsleiter/in und die Beamten und Beamtinnen werden nach Anhörung der Betriebskommission vom Magistrat als Bedienstete der Stadt angestellt, eingestellt, befördert, höhergruppiert, umgesetzt, entlassen und gekündigt. 

(2) Die Einstellung, Höhergruppierung, Umsetzung und Kündigung aller sonstigen Bediensteten erfolgt durch die Betriebsleitung. 

(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ist Dienstvorgesetzte/r der beim Eigenbetrieb Beschäftigten. Die allgemeine Vertretungsregelung der Dezernenten hat auch für den Bereich des Eigenbetriebs Gültigkeit. 


§ 9

Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen. Sie unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. 

(2) Die Betriebsleitung kann einzelne Bedienstete des Eigenbetriebes zur Vertretung ermächtigen. Die von der Betriebsleitung zur Vertretung Ermächtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes „Im Auftrag“. 

(3) Der Magistrat vertritt den Eigenbetrieb in allen Angelegenheiten, die der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen. Die Erklärungen bedürfen der in § 3 Absatz 2 EigBGes vorgeschriebenen Form. 

(4) Die Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis sind im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Oberursel (Taunus) zu veröffentlichen. 


§ 10

Beteiligung des Personalrats und der Frauenbeauftragten

Die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Dienstvereinbarungen vorgesehenen Beteiligungsrechte des Personalrats und der Frauenbeauftragten bleiben unberührt. 


§ 11

Kassenwirtschaft

Die für den Eigenbetrieb einzurichtende Sonderkasse mit kaufmännischer Buchführung wird selbständig geführt (§ 117 HGO).


§ 12

Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Stadt.


§ 13

Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht

Für das Berichtswesen gelten die Vorgaben in § 27 EigBGes.


§ 14

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen in dem in der Hauptsatzung der Stadt Oberursel (Taunus) festgelegten Verfahren.


§ 15

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Eigenbetriebssatzung für den BSO vom 18.11.2011 außer Kraft.


Oberursel (Taunus), den 19.11.2021


Antje Runge 

Bürgermeisterin 




Öffentlich bekannt gemacht durch Hinweisbekanntmachung in der Taunus Zeitung am 20.11.2021