Rücksichtnahme in Feld, Wald und Flur: am 1. März beginnt die Brut- und Setzzeit


Nach dem langen Winter locken die ersten Sonnenstrahlen ins Freie. Wir suchen Erholung und Entspannung in unserer Landschaft, die gemeinsamer Lebensraum, aber vor allem Ertragsfläche für die Landwirtschaft ist, auf der Lebensmittel, Futtermittel und nachwachsende Rohstoffe erzeugt werden. Die Wirtschaftswege in der Feldgemarkung sind für die Landwirtinnen und Landwirte da und dienen in erster Linie landwirtschaftlichen Zwecken. Um die vielfältigen Nutzungsansprüche in den Freiräumen rund um unsere Stadt in Einklang zu bringen, sind Verständnis und gegenseitige Rücksichtnahme besonders wichtig.

Nur ein paar einfache Regeln müssen beachtet werden:

Gerade in der beginnenden Brut- und Setzzeit, die ab 1. März bis 15. Juli gilt, sollen Wiesen, Felder und Waldbestände nicht betreten werden, um die Aufzucht junger Wildtiere nicht zu gefährden. Dies gilt für Mensch und Tier, also bitte Hunde anleinen und auf den Wegen bleiben. So werden junge Feldhasen, Rehkitze sowie bodenbrütende Vögel nicht aufgeschreckt und ihnen Stress erspart.

Bitte nehmen Sie die die Hinterlassenschaft ihres Vierbeiners mit, denn ansonsten werden die auf den Feldern produzierten Lebensmittel verunreinigt. Hundekot kann außerdem das Futter verderben und Erreger bei Tieren zu Tot- und Fehlgeburten führen. Einfach vor dem Hundespaziergang einen Beutel einpacken oder die Hundestationen sowie den nächsten Mülleimer nutzen. Bitte auch sonstigen Müll mitnehmen oder in aufgestellten Mülleimern entsorgen.

Auch wenn die meisten Menschen sich an diese Verhaltensregeln halten, berichten Landwirtinnen und Landwirte immer wieder von unüberlegtem oder rücksichtslosem Verhalten. Selbst Hinweisschilder im Feld und Wald werden entfernt.

Bitte beachten Sie bei den anstehenden Gartenarbeiten folgende Fäll- und Schnittverbote nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz:

Bäume (im Außenbereich), Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder sonstige Gehölze dürfen vom 1. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Ausnahmen sind nur in wenigen Einzelfällen, z.B. bei forstlichen Maßnahmen, Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht oder behördlich angeordneten Maßnahmen zulässig.

Bei der Gartenpflege sind Baum- bzw. Gehölzpflegemaßnahmen (z.B. schonende Form- und Pflegeschnitte/Zuwachsrückschnitt oder Maßnahmen der Gesunderhaltung von Bäumen) während des ganzen Jahres erlaubt, soweit der Artenschutz beachtet ist und keine geschützten Arten, wie z. B. brütende Vogelarten oder Fledermäuse inkl. deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten beeinträchtigt werden. Es wird daher empfohlen, die Hauptpflegearbeiten erst ab Oktober durchzuführen.

Setzen Sie bitte ein positives Zeichen für den rücksichtsvollen Umgang mit der Natur und unterstützen Sie die Arbeit unserer Landwirtschaft, die sät, erntet, pflegt und bewahrt!

 

Antje Runge

Bürgermeisterin