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Einreichung von Wahlvorschlägen
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberursel (Taunus), der Ortsbeiräte Bommersheim, Oberstedten, Oberursel-Mitte, Oberursel-Nord, Stierstadt und Weißkirchen sowie des Ausländerbeirats der Stadt Oberursel (Taunus)
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen
- zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberursel (Taunus),
- zu den Ortsbeiräten Bommersheim, Oberstedten, Oberursel-Mitte, Oberursel-Nord, Stierstadt und Weißkirchen sowie
- zum Ausländerbeirat
auf.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung und bei der Wahl des Ausländerbeirats bildet das Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus) den Wahlkreis. Bei der Wahl der Ortsbeiräte bildet der jeweilige Ortsbezirk den Wahlkreis. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Wählbarkeit
Wählbar als Stadtverordnete oder Stadtverordneter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in Oberursel (Taunus) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben (§ 32 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung – HGO).
Wählbar als Ortsbeiratsmitglied sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Ortsbezirk (Bommersheim, Oberstedten, Oberursel-Mitte, Oberursel-Nord, Stierstadt oder Weißkirchen) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben (§ 32 Abs. 1 HGO).
Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohner, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in Oberursel (Taunus) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben (§ 86 Abs. 3 HGO). Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind unter den gleichen Voraussetzungen auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 86 Abs. 4 HGO).
Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).
Maßgebliche Einwohnerzahl
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 der HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Oberursel (Taunus) zum 30.09.2024 beträgt 46.749. Demnach sind in der Stadt Oberursel (Taunus) nach § 38 Abs. 1 HGO 45 Stadtverordnete zu wählen. Die in den Ortsbezirken Bommersheim, Oberstedten, Oberursel-Mitte, Oberursel-Nord, Stierstadt und Weißkirchen zu wählenden Ortsbeiräte bestehen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Oberursel (Taunus) aus jeweils sieben Mitgliedern. Auch der Ausländerbeirat besteht nach § 3 a Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Oberursel (Taunus) aus sieben Mitgliedern.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Eine Bewerberin oder Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tags der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf dem Stimmzettel bei jedem Wahlvorschlag der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese sowie die Rufnamen und Familiennamen der Bewerber angegeben werden. Zusätzlich können ein im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragener Doktorgrad, Ordens- oder Künstlername angegeben werden.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberursel (Taunus) hat keinen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG gefasst, wonach zusätzliche Angaben zu jeder Bewerberin und jedem Bewerber auf dem Stimmzettel aufgenommen werden können.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Dies sind für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung 90 Unterschriften und für die Wahl der Ortsbeiräte sowie für die Wahl des Ausländerbeirats jeweils 14 Unterschriften wahlberechtigter Personen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
An der Aufstellung der Wahlvorschläge für die Wahl des Ausländerbeirats können nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis teilnehmen, die im Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag, also am 05.01.2026 bis 18.00 Uhr, schriftlich bei dem Wahlleiter der Stadt Oberursel (Taunus), Rathausplatz 1, 61440 Oberursel (Taunus), einzureichen. Die Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sollen bei der Einreichung angegeben werden.
Mit den Wahlvorschlägen (Vordruck KW Nr. 6 mit Ergänzungsblatt) sind einzureichen:
- schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind (Zustimmungserklärungen, Vordruck KW Nr. 9),
- Bescheinigungen des Magistrats der Stadt Oberursel (Taunus), dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Bescheinigungen der Wählbarkeit, Vordruck KW Nr. 10),
- die Niederschrift über den Verlauf der Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden (Vordruck KW Nr. 11 mit Ergänzungsblatt),
- gegebenenfalls die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) mit den Bescheinigungen des Magistrats der Stadt Oberursel (Taunus) über die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner.
- Den Wahlvorschlägen für die Ausländerbeiratswahl sind, falls eingebürgerte Deutsche oder deutsche Mehrstaater als Bewerberinnen oder Bewerber benannt wurden, zusätzlich folgende Unterlagen als Anlagen beizufügen:
- Beglaubigte Kopien der Einbürgerungsurkunden von Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die die Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben (§ 86 Abs. 4 Nr. 1 HGO)
- Nachweise über den Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit von Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 86 Abs. 4 Nr. 2 HGO)
Die Formblätter zur Einreichung der Wahlvorschläge können von der Internetseite www.wahlen.hessen.de heruntergeladen werden. Die Formblätter für erforderliche Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) sind hingegen nur bei der Geschäftsstelle des Wahlleiters zu erhalten.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05.01.2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Oberursel (Taunus), 10.10.2025
Weil
Gemeindewahlleiter
