Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), insbesondere § 43m EnWG i. V. m. §§ 72 ff. Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) für den geplanten Neubau einer 380-kV-Freileitung zwischen den Masten 33 und 58 der Bestandsleitung Karben-Frankfurt/SW (LH-11-3011) auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt, der Stadt Eschborn im Main-Taunus-Kreis, sowie den Städten Oberursel (Taunus) und Bad Homburg v. d. Höhe im Landkreis Hochtaunuskreis;

hier: Anhörungsverfahren

Die Tennet TSO GmbH plant zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Raum Frankfurt/Rhein-Main die Errichtung und den Betrieb einer neuen 380-kV-Höchstspannungsfreileitung mit zwei Stromkreisen und einer Stromtragfähigkeit von 4.000 Ampere je Stromkreis zwischen den Masten 33 und 58 der Bestandsleitung Karben-Frankfurt/SW (LH-11-3011) mit ca. 9 km Länge. Der Neubau soll die bisherige Freileitung, welche sich östlich der Autobahn A5 befindet, ersetzen und ist auf der westlichen Seite der Autobahn geplant. Die bisherige Freileitung wird nach vollständiger Umsetzung des Gesamtprojektes rückgebaut, was jedoch nicht Gegenstand dieses Vorhabens ist.

Das geplante Vorhaben umfasst folgende Abschnitte:

  • LH-11-3011:

380/110-kV-Leitung Karben – Frankfurt/SW, Mastnummer 33 bis 34D

  • LH-11-313:

380-kV-Leitung Bommersheim – Eschborn, Mastnummer 1 bis 19

  • LH-11-314:

380/110-kV-Leitung Eschborn – Frankfurt/Griesheim, Mastnummer 1 bis 3 (58)

Gegenstand des Vorhabens sind außerdem folgende Maßnahmen:

  • Der Bestandsmast 34 wird demontiert und durch den Neubaumast 34A ersetzt.
  • Die im Bestand verlaufende 110-kV-Leitungsmitnahme der Avacon auf den Masten 33, 34 und 35 wird mit der vorliegenden Planung von Mast 33 über Mast 34A zu Mast 35 geführt. Mast 35 wird zu einem 110-kV-Mast mit Erdseilspitze umgebaut, um die Weiterführung der 110-kV-Leitung am Abzweig wie im Bestand der Avacon sicherzustellen.
  • Die 110-kV-Beseilung wird ab Mast 35 bis Mast 38 demontiert, sobald sie für die Stromversorgung nicht mehr benötigt wird.
  • Die 380-kV-Beseilung wird ab Mast 34 bis Mast 38 demontiert, sobald sie für die Stromversorgung nicht mehr benötigt wird.
  • Mast 38 wird abgeankert.
  • Die 380-kV-Beseilung wird zwischen Mast 57 und Mast 58 demontiert, sobald sie für die Stromversorgung nicht mehr benötigt wird.
  • Mast 57 wird abgeankert.

Dafür hat die Tennet TSO die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 43m EnWG beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragt.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten im allgemeinen und technischen Teil insbesondere einen Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Übersichts- und Lagepläne, eine Masttabelle und Mastschemata sowie ein anonymisiertes Rechtserwerbsverzeichnis. Zu den weiteren Planungsunterlagen gehören unter anderem ein Landschaftspflegerischer Begleitplan, ein Maßnahmenplan, immissionsschutztechnische sowie wassertechnische Untersuchungen.

Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen in der Zeit vom

22. September 2025 bis 21. Oktober 2025

auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de/veroeffentlichungen-und-digitales/oeffentliche-bekanntmachungen/energienetze) veröffentlicht.  

  1. Alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können sich bis spätestens 04. November 2025 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Darmstadt (Anhörungsbehörde), Dezernat III 33.1, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Postanschrift: Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt) oder bei den auslegenden Städten Eschborn, Oberursel (Taunus), Bad Homburg v. d. Höhe und Frankfurt am Main schriftlich oder zur Niederschrift zu den Planunterlagen äußern und Einwendungen erheben.

Äußerungen und Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift lesbar enthalten, den geltend gemachten Belang sowie das Maß der befürchteten Beeinträchtigungen erkennen lassen und unterschrieben sein. E-Mails ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

Bei Beeinträchtigung von Grundeigentum sollte die jeweilige Flurstücksnummer, die Flur und die Gemarkung der betroffenen Grundstücke angegeben werden.

Äußerungen und Einwendungen werden dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Diejenigen, die Einwendungen erheben, können gem. § 43 a Nr. 2 EnWG verlangen, dass hierfür Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind.

Bei Eingaben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben) ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin oder Vertreter der übrigen Unterzeichnenden zu benennen (§ 17 Absatz 1 HVwVfG). Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Absatz 2 HVwVfG).

Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen auch dann erhoben werden müssen, wenn zuvor eine Beteiligung im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Absatz 3 HVwVfG stattgefunden hat.

  1. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an das Regierungspräsidium Darmstadt oder die Kommunen Eschborn, Oberursel (Taunus), Bad Homburg v. d. Höhe und Frankfurt am Main zu richten ist, wird eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zu den Planunterlagen zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Planunterlagen gespeichert sind (§ 43a Satz 2 EnWG).
  2. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 HVwVfG.
  3. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind für die Dauer des Verwaltungsverfahrens Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 43a EnWG i. V. m. § 73 Absatz 4 Satz 3 HVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 Satz 5 HVwVfG).
  4. Die Anhörungsbehörde kann auf einen Erörterungstermin im Sinne des § 73 Absatz 6 HVwVfG verzichten.
    Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
  5. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
  6. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
  7. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
  8. alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten (§ 43a EnWG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin oder der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 HVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

6.       Die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin und durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

7.       Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

8.       Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Gemäß § 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG wird die Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird sie öffentlich bekanntgegeben, indem der Planfeststellungsbeschluss für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird. Zusätzlich werden in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, der verfügende Teil und die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses sowie ein Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet, bekanntgemacht.

9.       Mit Beginn der Veröffentlichung des Planes im Internet auf der oben genannten Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden; vielmehr treten die Beschränkungen des § 44 a EnWG (Veränderungssperre) in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens an den vom Plan betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

10.     Nach § 43m EnWG ist bei diesem Vorhaben von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes abzusehen.


Regierungspräsidium Darmstadt

RPDA - Dez. III 33.1-78 a 07.02/3-2024


Wird hiermit bekannt gemacht.

Oberursel (Taunus) (Taunus), den 10.09.2025

Der Magistrat

Im Auftrag