Baugenehmigungsverfahren

Baugenehmigungsverfahren

Die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt die Feuerwehr als Fachbehörde im Rahmen der verschiedenen Genehmigungsverfahren.

Eine der wesentlichen Aufgaben der Abteilung Vorbeugender Brandschutz besteht darin, im Zuge von Planungs- beziehungsweise Genehmigungsverfahren vorbeugende bauliche, anlagentechnische und/oder betriebliche Maßnahmen, die zur Vermeidung einer Brand- und Rauchausbreitung in Gebäuden beitragen können, zu bewerten.

Bei den Baugenehmigungsverfahren wird zwischen Regelbau und Sonderbau gemäß § 2 Absatz 9 der Hessischen Bauordnung unterschieden. Der Regelbau betrifft alle Gebäude der Gebäudeklassen 1-5 (§ 2 (4) HBO). 


Regelbau

Bei Errichtung, Anordnung, Anbringung und Änderung, Nutzungsänderung, Abbruch und Beseitigung von baulichen Anlagen liegt nach § 55 der Hessischen Bauordnung (HBO) die umfassende Verantwortlichkeit im Rahmen des öffentlichen Baurechts bei der Bauherrschaft sowie im Rahmen ihres Wirkungskreises bei den anderen am Bau Beteiligten (Entwurfsverfasser und Fachplaner (§ 49 HBO), Unternehmen und Fachunternehmen (§ 50 HBO) sowie Bauleiter und Fachbauleiter (§ 59 HBO)). 

Zu den besonderen Pflichten der Bauherrschaft gehört es, geeignete am Bau Beteiligte Personen, Nachweisberechtigte und Sachverständige zu beauftragen. Die Beauftragung von Nachweisberechtigten und Sachverständigen ist zwingend notwendig, da diesen Personen die Prüfung und Überwachung der bautechnischen Nachweise übertragen wird (§ 56 HBO). 

Bitte beachten Sie, dass bei Objekten, welche gemäß Hessischer Bauordnung nicht als Sonderbau einzustufen sind (Regelbauten), durch die Brandschutzdienststelle eine Beratung nur in geringem Umfang angeboten werden kann, da der Fokus auf dem Sonderbau liegt. 

Ausnahme bildet hier die Abgabe einer Stellungnahme zu der Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr.

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Sonderbau

Sonderbauten sind Gebäude die sich aufgrund ihrer Größe oder dem Umfang der Nutzung vom Regelbau, also Gebäuden der Gebäudeklasse 1-5 unterscheiden. 

Insbesondere bei diesen Großprojekten ist eine frühzeitige Einbindung der Brandschutzdienststelle äußerst sinnvoll.

Die Beratung kann eine bereits durchgeführte Planung auf Plausibilität und Kompatibilität zu den Belangen des vorbeugenden und des abwehrenden Brandschutzes hin untersuchen. Darüber hinaus können Ideen und Vorschläge zu bislang ungelösten Problempunkten erarbeitet werden, z. B. zur Ausgestaltung der Flucht- und Rettungswege oder der Entrauchung.

Eine Beratung zur konkreten Ausführung technischer Details und Einzelkomponenten kann seitens der Brandschutzdienststelle nicht erfolgen. Hierzu verweisen wir auf die jeweiligen gewerblichen Fachplaner (z. B. Fachplaner für Brandschutz, Technische Gebäudeausrüstung, Brandmeldeanlagen, etc).

Ein frühzeitig geführtes Beratungsgespräch trägt wesentlich zur Planungssicherheit bei. Sowohl Planer als auch Bauherren erhalten eine Aussage darüber, ob die Planung den Anforderungen aus brandschutztechnischer Sicht genügt – hier insbesondere des abwehrenden Brandschutzes.

Ist die Planung aus brandschutztechnischer Sicht zunächst nicht genehmigungsfähig, so steht für eine Anpassung der Planung und die Erarbeitung von Sonderlösungen noch ausreichend Zeit zur Verfügung. Je weiter die Planung bereits fortgeschritten ist, desto komplizierter und spezieller können die eventuell erforderlichen brandschutztechnischen Sonderlösungen werden. Dies kann zu Verzögerungen und nicht zuletzt zu unnötigen Mehrkosten führen.

Bitte beachten Sie, dass Beratungsgespräche kostenpflichtig sind und auch eine Beteiligung der Bauaufsicht i.d.R. durchgeführt werden sollte.

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