Baurecht, Baugenehmigung, Bauantrag, Baugesetz, Bauordnung

Akteneinsicht in Bauakten

Akteneinsicht in Bauakten

Akten zu baulichen Maßnahmen in Oberursel werden im Bauaufsichtsamt geführt und archiviert.
Einsichtnahme in diese Akten wird - unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen – bei der Bauaufsicht Oberursel gewährt.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen der: 

  • Akteneinsicht in Bestandsakten und der
  • Akteneinsicht in einen Vorgang eines noch nicht abschließend fertiggestellten Bauvorhabens.

Akteneinsicht in Bestandsakten

Eigentümer/innen und beauftragte Dritte erhalten auf Wunsch uneingeschränkt vollständige Akteneinsicht. Wir bitten jedoch zu berücksichtigen, dass nicht alle Bestandteile einer Akte, die aus einem oder mehreren Aktenzeichen bestehen kann, benötigt werden.

Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach § 1 Abs. 1 und 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung und wird nach Zeitaufwand erhoben.
Das Anfertigen von Kopien kann kostenpflichtig beauftragt werden. 
Das Fotografieren der Unterlagen ist gestattet.

Die Akteneinsicht erfolgt zurzeit ausschließlich digital. Dabei wird die Akteneinsicht gebührenpflichtig an die Bauaufsichtsbehörde delegiert.

Um die gewünschten Akten effizient zur Verfügung stellen zu können, ist seitens des/der Akteneinsichtnehmer/in erforderlich, Zweck und Umfang der benötigten Akten präzise einzugrenzen.

Eine Hausakte umfasst in der Regel ein oder mehrere Aktenzeichen. Jedes Aktenzeichen besteht mindestens aus einer Genehmigung und einem zugehörigen Vorgang, ggf. auch Statikbestandteilen.


Die Baugenehmigung enthält neben dem Textteil und der Gebührenberechnung auch die Auflagen sowie alle Planunterlagen, die der Genehmigung zugrunde liegen.


Der Vorgang enthält weiterhin den Schriftwechsel sowie Berechnungen und Auskünfte zum Stellplatznachweis.

 

Die gescannten Daten eines Aktenzeichens umfassen demnach zwei Dateien im PDF-Format.

Auch aus Gründen der effizienten Bearbeitung bitten wir um eine E-Mail an: akteneinsicht@oberursel.de mit folgenden Angaben:

  • der Postadresse der Liegenschaft
  • allen erforderlichen Dokumente vollständig digital
  • Vollständige Kontaktdaten des Akteneinsichtnehmers 

 

Sie erhalten zeitnah einen Rückruf durch den / die Sachbearbeiter/in.
Wir bitten von Versuchen der telefonischen Kontaktaufnahme abzusehen.

 

Wir bitten, die folgende Checkliste ausgefüllt mitzusenden: LINK zur Checkliste

Diese Checkliste soll Auskunft erteilen zum Zweck der Akteneinsicht:

  • Verkaufsabsichten
  • Finanzierung (Vorlage für die Bank)
  • Maklerleistungen
  • Wertgutachten
  • Zwangsversteigerung
  • Umbaumaßnahmen
  • Abbruchs
  • Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • Grundstücks- bzw. Gebäudeteilung
  • sonstigem

 

Für die Durchführung der Akteneinsicht sind folgende (digital) Dokumente zu übermitteln:

Bei Einsichtnahmen durch den / die Eigentümer/in

  • Checkliste als Übersicht
  • Aktueller Eigentümernachweis (Grundbuchauszug oder Grundsteuerbescheid, ggf. protokollierter Kaufvertrag)
  • Identitätsnachweis des Akteneinsichtnehmers (Personalausweis oder Reisepass)


Bei Rechnungsstellung an andere Person / Institution als an den/die Akteneinsichtnehmer/in

  • Vollständige Rechnungsanschrift


Bei beauftragten Dritten

  • Checkliste als Übersicht
  • Vollmacht des / der  Eigentümers / Eigentümerin
  • Dessen / deren Eigentümernachweis
  • Dessen / deren Identitätsnachweis
  • sowie Identitätsnachweis des / der Dritten

  • Ist der / die Eigentümer/in eine Gesellschaft
    ist zusätzlich die Handlungsvollmacht zugunsten des / der Akteneinsichtnehmers/ Akteneinsichtnehmerin erforderlich




Akteneinsicht | nicht abgeschlossene Vorhaben

Akteneinsicht in einen Vorgang eines noch nicht abschließend fertiggestellten Bauvorhabens wird auf Grundlage des § 29 Hessischen Verwaltungs­verfahrens­gesetz (HVwVfG) nur einem bestimmten Personenkreis und ggf.  in einem beschränkten Umfang gewährt.

Akteneinsicht kann nur denjenigen Personen gewährt werden, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren Rechten berührt sind. Diesem Personenkreis wird Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten gestattet, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Da die Bauaufsicht Sorge zu tragen hat, dass zu schützende Rechte der Bauherrschaft (z.B. bezüglich des Datenschutzes) gewahrt bleiben, wird in der Regel Einsicht in Lageplan und Ansichten gewährt, soweit nicht weitergehende rechtliche Interessen begründet werden. 

Die Akteneinsicht ist gebührenfrei.
Das Anfertigen von Kopien kann kostenpflichtig beauftragt werden.
Das Fotografieren der Unterlagen ist gestattet.



Eine Akteneinsicht in nicht abgeschlossene Vorhaben kann aufgrund der Corona-Pandemie telefonisch abgestimmt und digital - mittels Übersendung von PDF-Dokumenten – erfolgen.