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Lärmschutz

Lärmschutz

Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie das Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. die Immissionsschutzverordnung sowie die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Regelungen beinhalten, die ein Einschreiten gegen alle Arten der Lärmbelästigung ermöglichen.

Um den Mitbürgerinnen und Mitbürgern das große Suchen nach den neuen Vorschriften zu ersparen, werden nachfolgend die einschlägigen Regelungen in verständlicher Form aufgelistet.

Grundregeln:

1. Im Allgemeinen gilt die Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn.

2. Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
    durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden.

3. An Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.

  • Lärmverbot - Zeiten

    Lärmverbot gilt insbesondere

    • an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie
    • zur Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.
        

    Lärmverbot gilt zusätzlích in der Zeit von 7:00 bis 9:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und von 17:00 bis 20:00 Uhr in Wohngebieten für Geräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen versehen sind.

  • Feiertagsruhe

    An Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.

    Gesetzliche Feiertage sind in Hessen die Sonntage sowie der:

    • Neujahrstag
    • Karfreitag und Ostermontag
    • 1. Mai
    • Himmelfahrtstag
    • Pfingstmontag
    • Fronleichnamstag
    • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
    • 1. und 2. Weihnachtstag
  • Nachtruhe

    Die Nachtruhe gilt ganzjährig zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens. In dieser Zeit ist es besonders wichtig, dass kein Lärm erzeugt wird, der andere Personen belästigen oder gar an der Gesundheit gefährden kann.

  • Fahrzeuge

    Verboten ist

    • das unnötige Laufenlassen von Motoren
    • Schallzeichen (Hupen), außer zur Warnung
    • Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen
    • Motorräder, Mopeds, Leichtkrafträder oder Mofas ohne Notwendigkeit in unmittelbarer Nähe von Wohnungen oder in freier Natur laufen zu lassen
    • beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen
  • Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte

    An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dürfen Rasenmäher jeder Art in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens nicht benutzt werden. Dies gilt auch für gewerbliche Firmen.

    Völlig verboten ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Geräten an Sonn- und Feiertagen. Im Umkehrschluss ist Rasenmähen und die Benutzung anderer Geräte im Freien durch Privatpersonen von Montag bis Samstag zwischen 7.00 und 20.00 Uhr erlaubt.

    Regelungen für weitere Geräte enthält die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung).

  • Tiere

    Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm des Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Gesetzes als unvermeidbar und sind damit zulässig.

  • Allgemeine Ausnahmen

    • Gewerbebetriebe in extra ausgewiesenen Gewerbegebieten sind an die angegebenen Zeiten nicht gebunden.
    • Landwirtschaftliche Betriebe und auch gewerbliche Betriebe sind an die Ruhezeiten ebenfalls nicht gebunden, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht bis zum Ende der Ruhezeit aufschiebbar sind (z.B. bei Erntenotstand, Füttern und Melken des Viehs, etc.)
    • In Not- und Katastrophenfällen darf natürlich auch während der Ruhezeiten Lärm gemacht werden (dies gilt auch zur Abwehr von Gefahr bei Unwetter oder Schneefall). 
        

    Hifi-Anlagen, Kassettenrecorder, CD-Player, Megaphone und ähnliche elektronische Geräte sowie Musikinstrumente jeder Art dürfen nur so laut betrieben oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden können.
    Sollte dies der Fall sein, ist der Betrieb solcher Geräte und Musikinstrumente auf öffentlichem Gelände oder in öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.
    Ebenso ist laute Musik z.B. auch auf öffentlichen Spielplätzen, Campingplätzen und in Schwimmbädern verboten.

Kontakt

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Fluglärm

Wo kann ich mich über Fluglärm beschweren?

  • Fraport AG

    Für Bürgeranfragen zu den Themen Fluglärm und Ausbau hat die Fraport AG unter 0800 2345679 ein kostenfreies Infotelefon eingerichtet.

    Darüber hinaus können Beschwerden auch schriftlich  an die Fraport AG gerichtet werden.

    Fraport AG 
    Servicestelle Nachbarschaftsanfragen 
    RAV-AU/NA 
    60547 Frankfurt am Main 

Ebenso kann man sich auch direkt bei der 

DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
Am DFS-Campus 10
63225 Langen 

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