Satzung

Entschädigungssatzung

Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit - Entschädigungssatzung - 

Aufgrund der §§ 5, 51 sowie 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberursel (Taunus) in ihrer Sitzung am 24.11.2022 folgende Satzungsänderung beschlossen:

 

 

§ 1

Verdienstausfall

(1)     Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des ehrenamtlichen Magistrats, der Ortsbeiräte, der Kommissionen
          sowie des Ausländerbeirats, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, erhalten nach Maßgabe des
          § 27 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung Ersatz nach Durchschnittssätzen. Der Durchschnittssatz beträgt je
          Sitzung 25,00 EUR.

 (2)    Ehrenamtlich Tätige, die nicht der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat angehören, jedoch durch
          Wahl oder Benennung von einem dieser Organe in ein städtisches Gremium entsandt worden sind, erhalten nach
          Maßgabe des § 27 HGO den Durchschnittssatz für Verdienstausfall in Höhe von 8,50 EUR je Stunde.

 (3)    Hausfrauen und Hausmännern wird der Durchschnittsatz ohne Nachweis des Verdienstausfalls gewährt.

 (4)     Selbstständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je
          Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Die
          Verdienstausfallpauschale beträgt pro Sitzung und volle Stunde höchstens 25,00 EUR und ist auf 50,00 EUR je
          Sitzungstag beschränkt. Dauert eine Sitzung weniger als 1 Stunde, wird der Satz für eine volle Stunde gewährt. Bei
          drei Sitzungen und mehr pro Tag erhöht sich der Höchstbetrag für diesen Tag auf 75,00 EUR. Dauert eine Sitzung
          mehr als vier Stunden, beträgt der Höchstbetrag für diesen Tag 100,00 EUR. Die Gewährung einer
          Verdienstausfallpauschale nach Stunden wird auf Verdienstausfall bis 20.30 Uhr beschränkt.

 (5)    Anstelle des Durchschnittssatzes oder der Verdienstausfallpauschale kann aufgrund entsprechender Nachweise
          der Ersatz des tatsächlich entstandenen Verdienstausfalles verlangt werden (Einzelabrechnung).

 

§ 2

Aufwandsentschädigung

(1)     Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des ehrenamtlichen Magistrats, der Ortsbeiräte, der
          Kommissionen sowie des Ausländerbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt für

          a) ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung 45,00 EUR monatlich und 25,00 EUR je Sitzung,

          b) ein Mitglied des ehrenamtlichen Magistrats 225,00 EUR monatlich,

          c) ein Ortsbeiratsmitglied 55,00 EUR monatlich,

          d) ein Kommissionsmitglied (mit Ausnahme der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder) 25,00 EUR je Sitzung,

          e) ein Mitglied des Ausländerbeirates je Sitzung des Ausländerbeirats 25,00 EUR und die vom Ausländerbeirat
              benannten Person für die Teilnahme an Ausschusssitzungen und Informationsveranstaltungen (Abs. 5)
              25,00 EUR je Sitzung,

          f) Mitglieder des Ältestenrats und andere ehrenamtlich Tätige 25,00 EUR je Sitzung,

          g) die von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Schriftführerinnen oder Schriftführer für die
              Stadtverordnetenversammlung 45,00 EUR monatlich und 25,00 EUR je Sitzung,

          h) die von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Schriftführerinnen und Schriftführer der übrigen
               Gremien 25,00 EUR je Sitzung.

 (2)     Die Aufwandsentschädigungen nach Abs. 1 erhöhen sich

           a) für die Stadtverordnetenvorsteherin oder den Stadtverordnetenvorsteher um 180,00 EUR monatlich,

           b) für Ausschussvorsitzende um 45,00 EUR monatlich,

           c) für Fraktionsvorsitzende um 135,00 EUR monatlich,

           d) für die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher um 90,00 EUR monatlich,

           e) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ausländerbeirates um 90,00 EUR monatlich.

 (3)     Bei kurzzeitiger Vertretung in den Sitzungen der Ausschüsse sowie den Kommissionen des Magistrats wird den
           Stellvertreter/innen die Aufwandsentschädigung gewährt, wenn die Stellvertretung mindestens ein Drittel der
           Gesamtzeit der Sitzung in Anspruch nimmt und die Sitzungsdauer insgesamt länger als 15 Minuten beträgt.

 (4)      Dauert eine Sitzung - mit Ausnahme von Stadtverordneten- und Fraktionssitzungen - länger als 4 Stunden, wird
            die Aufwandsentschädigung für 2 Sitzungen gewährt.

 (5)      Für Informationsveranstaltungen, zu denen die Stadtverordnetenvorsteherin oder der
            Stadtverordnetenvorsteher einlädt, wird eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gewährt.

 (6)      Bei Abwesenheit der Stadtverordnetenvorsteherin oder des Stadtverordnetenvorstehers über drei Tage hinaus
            erhält die Stellvertretung 7,50 EUR für jeden Tag der Vertretung. Für die Leitung einer Sitzung der
            Stadtverordnetenversammlung erhält sie 36,00 EUR.

 (7)      Vertritt ein Mitglied des ehrenamtlichen Magistrats die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, so erhält es für
            jeden Kalendertag der Vertretung neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 eine Aufwandsentschädigung
            von 36,00 EUR.

 (8)       Ehrenamtliche Stadträtinnen oder Stadträte, denen vertretungsweise vorübergehend die Aufgaben einer
             hauptamtlichen Stadträtin oder eines Stadtrats für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei
             Monaten übertragen wird, erhalten für die Dauer der Beauftragung neben der Entschädigung nach Abs. 1
             zusätzlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 600,00 EUR. Wird ein Teildezernat übertragen,
             vermindert sich der Betrag entsprechend.

  

§ 3

Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen

Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 36 pro Jahr festgesetzt. Diese können auch in digitaler Form durchgeführt werden.

 

§ 4

Ältestenrat

Sitzungen des Ältestenrates können in digitaler Form durchgeführt werden.

 

§ 5

Ersatz von Fahrtkosten

Ehrenamtlich Tätigen werden die - tatsächlich entstandenen - Fahrtkosten auf Nachweis in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397) ersetzt.

 

§ 6

Inkrafttreten

1.     Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2.     Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Entschädigungssatzung vom 11.10.2012 außer Kraft.

 

 

Oberursel, den 25.11.2022

Der Magistrat

 

 

Antje Runge

Bürgermeisterin

 

 

 

 

Öffentlich bekannt gemacht durch Hinweisbekanntmachung in der Taunus Zeitung am 29.11.2022