Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern im Ortsbeirat Oberursel-Nord


Ausscheiden und Nachrücken von Mitgliedern

im Ortsbeirat Oberursel-Nord der Stadt Oberursel (Taunus)

 

Herr Andreas Weyh, Eisenhammerweg 2, 61440 Oberursel (Taunus)

vom Wahlvorschlag der Partei DIE LINKE hat am 16.02.2023 auf sein Mandat im Ortsbeirat Oberursel-Nord mit Wirkung ab dem 31.03.2023 verzichtet.

 

Bei der nächsten noch nicht berufenen Bewerberin des Wahlvorschlags der Partei DIE LINKE mit den meisten Stimmen, Frau Ursula Klier, besteht ein Hinderungsgrund nach § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), da sie als ehrenamtliche Stadträtin Mitglied des Magistrats der Stadt Oberursel (Taunus) ist und nicht gleichzeitig Mitglied eines Ortsbeirats sein darf. Sie bleibt daher bei der Nachfolge unberücksichtigt (§§ 33 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 2 Nr. 3 Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG). Der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags der Partei DIE LINKE mit den meisten Stimmen ist Herr Martin Schweiger, der jedoch weggezogen ist, hierdurch nach § 32 Abs. 1 HGO seine Wählbarkeit im Ortsbezirk Oberursel-Nord verloren hat und der damit ebenfalls bei der Nachfolge unberücksichtigt bleibt (§§ 33 Abs. 1 Nr. 2, 34 Abs. 2 Nr. 3 KWG).

 

An seine Stelle rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages der Partei DIE LINKE mit den meisten Stimmen (§ 34 KWG):

Herr Hartmut Mattern, George-C.-Marshall-Ring 2, 61440 Oberursel (Taunus).

Herr Mattern hat am 02.03.2023 auf sein Mandat verzichtet.

 

Gemäß §§ 33 und 34 KWG stelle ich fest, dass keine Nachrückerin und kein Nachrücker vom Wahlvorschlag der Partei DIE LINKE mehr vorhanden ist, der Wahlvorschlag daher erschöpft ist. Dies hat zur Folge, dass der Sitz nach dem Ausscheiden von Herrn Weyh mit Wirkung ab dem 31.03.2023 unbesetzt bleibt und sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Ortsbeirats Oberursel-Nord für die Wahlzeit dann entsprechend vermindert (§ 34 Abs. 1 Satz 1 KWG).

 

Gegen diese Feststellung kann jede/r Wahlberechtigte des Ortsbezirks Oberursel-Nord innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben. Der Einspruch ist innerhalb der genannten Frist im Einzelnen zu begründen und schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter einzureichen. Wird nicht die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht, so ist der Einspruch nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten zur Ortsbeiratswahl Oberursel-Nord, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen (§ 25 KWG).

 

Oberursel (Taunus), den 28.03.2023

 

Weil

Gemeindewahlleiter