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Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Der Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus) unterrichtet alle Personen mit Hauptwohnung in Oberursel (Taunus) über die Möglichkeit der Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem BMG.
Bei einer Übermittlungssperre kann jede/r Betroffene/r - ohne Angabe von Gründen - formlos mit schriftlichem Antrag oder durch persönliches Erscheinen bei der Meldebehörde der gesetzlich zulässigen Weitergabe seiner/ihrer Daten
- an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen die Personen nicht selbst, aber deren Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 3 S. 2 BMG),
- aufgrund von Alters- und Ehejubiläen an die Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, an Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG),
- an Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen bei Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG),
- an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG),
- an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Kalenderjahr 2023 volljährig werden (§ 36 Abs. 2 BMG),
widersprechen.
Eine Auskunftssperre, das bedeutet eine Sperre jeder Melderegisterauskunft, kann nur beantragt werden, wenn der/die Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, dass ihm/ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann (§ 51 Abs. 1 BMG). Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muss begründet sein und seitens der Meldebehörde genehmigt werden. Die Eintragung der Auskunftssperre endet nach zwei Jahren und ist ggf. vor Ablauf mit Antrag und Begründung zu erneuern. Die Auskunftssperre gilt allerdings nicht gegenüber Behörden und kann im Einzelfall auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn zum Beispiel ein/e Gläubiger/in die Anschrift eines Schuldners benötigt, um seine/ihre Forderungen zu realisieren.
Zuständig für die gebührenfreie Eintragung der Übermittlungs- und Auskunftssperren im Melderegister der Stadt Oberursel (Taunus) ist der Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus), Geschäftsbereich Einwohnerservice, Ordnung und Sicherheit - Abteilung Einwohnerbüro - , Rathausplatz 1, 61440 Oberursel (Taunus).
Oberursel (Taunus), den 04.01.2023
Christof Fink
Erster Stadtrat