Satzungen

Geschäftsordnung der Ortsbeiräte der Stadt Oberursel (Taunus)

Geschäftsordnung der Ortsbeiräte der Stadt Oberursel (Taunus)

 

Geschäftsordnung


für die Ortsbeiräte in Oberursel (Taunus)

 

Übersicht


Seite

§   1

Mitglieder

2

§   2

Mitgliedschaft

2

§   3

Stellung der Mitglieder des Ortsbeirates

2

§   4

Vorsitz, Stellvertretung und Schriftführung

2

§   5

Aufgaben

3

§   6

Einberufung des Ortsbeirates

4

§   7

Einladung zu den Sitzungen

4

§   8

Pflicht zur Teilnahme / Sitzungsdauer

5

§   9

Beschlussfähigkeit

5

§ 10

Mitteilungen, Anträge, Anfragen

6

§ 11

Niederschrift

6

§ 12

Sinngemäß anzuwendende Vorschriften

7

§ 13

Arbeitsunterlagen

7

§ 14

Inkrafttreten

7


 

Aufgrund der §§ 82 Abs. 6, 62 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung am 07.04.2022 beschlossen:

§ 1

Mitglieder

(1)

Die Mitglieder des Ortsbeirates werden von den Bürgern des Ortsbezirkes zugleich mit den Stadtverordneten für die Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung nach den Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und der Hessischen Kommunalwahlordnung gewählt.

(2)

Zu Mitgliedern des Ortsbeirates können nur in dem betreffenden Ortsbezirk wohnhafte Bürger/innen, die nach § 32 HGO das passive Wahlrecht besitzen, gewählt werden.

(3)

Stadtverordnete können gleichzeitig Mitglieder des Ortsbeirates sein.

(4)

Über die Gültigkeit der Wahl des Ortsbeirates entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung.

 

§ 2

Mitgliedschaft

Für die Wahl und die Beendigung der Mitgliedschaft eines Ortsbeirates gelten sinngemäß die für die Stadtverordnetenversammlung maßgebenden Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und der Hessischen Kommunalwahlordnung.

 

§ 3

Stellung der Mitglieder des Ortsbeirates

Die Ortsbeiräte sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechte und Pflichten gelten - unbeschadet dieser Geschäftsordnung - die Vorschriften der §§ 21 - 27 HGO.

 

§ 4

Vorsitz, Stellvertretung und Schriftführung

(1)

Der Ortsbeirat ist binnen sechs Wochen nach Beginn der Wahlzeit zu seiner konstituierenden Sitzung durch den/die bisherige/n Ortsvorsteher/in einzuberufen.

 

Der Ortsbeirat wählt in dieser Sitzung aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertretung. Der Ortsbeirat bestellt auf Vorschlag des Magistrats die Schriftführung.

(2)

Die oder der Vorsitzende trägt die Bezeichnung Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher.

(3)

Bis zur erfolgten Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers leitet der/die bisherige Ortsvorsteher/in die Sitzung.

(4)

Ist der/die bisherige Ortsvorsteher/in verhindert oder bewirbt er/sie sich wiederum um das Amt des/der Ortsvorstehers/Ortsvorsteherin, so leitet der/die bisherige stellvertretende Ortsvorsteher/in die Wahl des/der Ortsvorstehers/Ortsvorsteherin. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das nach Jahren älteste anwesende Mitglied des Ortsbeirates.

 

§ 5

Aufgaben

(1)

Aufgabe des Ortsbeirates ist es, die Teilnahme der Bürger/innen des Ortsbezirks an den kommunalen Angelegenheiten zu fördern und eine engere Verbindung zwischen der Stadtverwaltung und der Bürgerschaft zu schaffen, sowie Kontakte zu allen im Ortsbezirk ansässigen Vereinen zu pflegen.

(2)

Der Ortsbeirat ist von der Stadtverordnetenversammlung und vom Magistrat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, zu hören, insbesondere zu den in dem Grenzänderungsvertrag festgelegten Angelegenheiten.

 

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Stadtteile ist der jeweilige Ortsbeirat zum Zeitpunkt der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu hören.

(3)

Folgende Aufgaben wurden gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.12.2019 den Ortsbeiräten für ihren jeweiligen Ortsbezirk übertragen:

 

a)

Benennung von Straßen, Plätzen und anderen kommunalen Einrichtungen im Ortsbezirk, soweit die Stadtverordnetenversammlung die Entscheidung nicht im Einzelfall wieder an sich zieht.

 

b)

Förderung der örtlichen Gemeinschaft (z.B. lokale Feste / Veranstaltungen im Ortsbezirk).

 

c)

Alters- und Ehejubiläen, Ehrungen, sonstige repräsentative Anlässe im Ortsbezirk.

 

d)

Unterstützung der im Ortsbezirk ansässigen Vereine.

 

e)

Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur informellen Bürgerbeteiligung im Ortsbezirk.

 

 

Zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben werden dem Ortsbeirat Leistungen nach Maßgabe der von der Stadtverordnetenversammlung bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt.

 

Für die administrative Abwicklung der genannten Aufgaben kann der Magistrat noch gesonderte Verfahrensvorschriften erlassen.

(4)

Stellt sich die von der Stadtverordnetenversammlung oder vom Magistrat beabsichtigte Maßnahme als eine wichtige Angelegenheit aller Ortsbezirke dar, so kann die Anhörung in einer gemeinsamen Sitzung aller Ortsbeiräte im Rahmen einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die Stadtverordnetenversammlung oder der Magistrat.

(5)

Der Ortsbeirat nimmt auch zu denjenigen Fragen Stellung, die ihm von der Stadtverordnetenversammlung oder vom Magistrat vorgelegt werden. Die Vorschläge des Ortsbeirates gemäß § 82 Abs. 2 HGO sind an den Magistrat zu richten.

(6)

Vor der Feststellung des Haushaltsplanes durch die Stadtverordnetenversammlung ist der Ortsbeirat zu hören. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7)

Der Ortsbeirat hat das Recht, zu allen Fragen, die den Ortsbezirk betreffen, Vorschläge zu machen und Anregungen zu geben. Die Stadtverordnetenversammlung bzw. der Magistrat ist zur Prüfung der Vorschläge und Anregungen innerhalb angemessener Frist verpflichtet.

(8)

Das Büro der Gremien ist die Geschäftsstelle der Ortsbeiräte.

 

§ 6

Einberufung des Ortsbeirates

(1)

Der Ortsbeirat wird durch den/die Ortsvorsteher/in einberufen. Er/Sie muss ihn einberufen, wenn es mindestens 1/4 der Ortsbeiratsmitglieder, die Stadtverordnetenversammlung oder der Magistrat unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangen.

(2)

Der/die Ortsvorsteher/in leitet die Sitzung des Ortsbeirates. Er/Sie handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus.

 

§ 7

Einladung zu den Sitzungen

(1)

Die Sitzungen des Ortsbeirates sind öffentlich und finden so oft statt, wie es seine Aufgaben erfordern, mindestens jedoch alle zwei Monate.

(2)

Auf Antrag kann für einzelne Verhandlungsgegenstände durch Beschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über diesen Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(3)

Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzungen werden von dem/der Ortsvorsteher/in im Benehmen mit dem Magistrat festgesetzt.

(4)

Die Einberufung zu den Sitzungen des Ortsbeirates erfolgt durch schriftliche Ladung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung). Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle Tage liegen. In eiligen Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden, die Ladung muss jedoch spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Hierauf muss in der Ladung ausdrücklich hingewiesen werden.

(5)

Zu den Sitzungen des Ortsbeirates sind die Stadtverordneten, die in dem Ortsbezirk wohnen, dem Ortsbeirat jedoch nicht als ordentliche Mitglieder angehören, die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat einzuladen. Sie können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(6)

Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung aufgeführt sind, können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates dem zustimmen.

 

§ 8

Pflicht zur Teilnahme / Sitzungsdauer

(1)

Die Mitglieder des Ortsbeirates sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Ortsbeirates verpflichtet.

(2)

Bei Verhinderung haben sie ihr Ausbleiben unverzüglich, möglichst vor Beginn der Sitzung, dem/der Ortsvorsteher/in anzuzeigen.

(3)

Die Sitzungen enden spätestens drei Stunden nach Sitzungsbeginn.

 

§ 9

Beschlussfähigkeit

(1)

Der Ortsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend ist. Der/die Ortsvorsteher/in stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt ist.

(2)

Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Ortsbeirates zurückgestellt worden und tritt der Ortsbeirat zu Verhandlungen zu demselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(3)

In der Einladung zur zweiten Sitzung - die Ladungsfrist muss mindestens einen Tag betragen - muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.


§ 10

Mitteilungen, Anträge, Anfragen

(1)

Zu Mitteilungen des Magistrats können die Ortsbeiratsmitglieder Fragen an den Magistrat richten, aber nicht mehr als zwei Fragen je Fraktion zu jeder Mitteilung.

(2)

Anträge und Anfragen sind schriftlich 9 Tage vor der Sitzung dem/der Ortsvorsteher/in einzureichen. Die Anträge müssen einen klaren und für den Magistrat ausführbaren Inhalt haben.

(3)

Kopien der Anträge und Anfragen sind gleichzeitig dem Magistrat und den anderen im Ortsbeirat vertretenen Gruppen zuzuleiten.

(4)

Die Anträge und Anfragen werden mit der Einladung zu der Sitzung, in der sie behandelt werden sollen, allen Ortsbeiratsmitglieder zugesandt.

(5)

Für Anträge und Anfragen, die später als 9 Tage vor der Sitzung eingegangen sind, gilt § 7 Abs. 6 entsprechend.

(6)

Anfragen sind im Zusammenhang mit einem zur Beratung stehenden Antrag jederzeit formlos möglich. Anträge zu Beratungsgegenständen sind schriftlich zu stellen.

 

§ 11

Niederschrift

(1)

Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Ortsbeirates ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss mindestens ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied des Ortsbeirates kann verlangen, dass seine Entscheidung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2)

Die Niederschrift ist von dem/der Ortsvorsteher/in und der Schriftführung zu unterzeichnen.

(3)

Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Ortsbeirates, den im Ortsbezirk wohnenden Stadtverordneten, dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in sowie den Fraktionsvorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zuzusenden.

(4)

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind bei dem/der Ortsvorsteher/in innerhalb von sieben Tagen seit Zugang der Niederschrift zu erheben. Über Einwendungen entscheidet der Ortsbeirat in seiner nächsten Sitzung.

 

§ 12

Sinngemäß anzuwendende Vorschriften

Soweit sich nicht ausdrücklich Abweichendes ergibt, finden für den Geschäftsgang des Ortsbeirates sinngemäß die Vorschriften der §§ 52 bis 55, 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 - 6, 61, 62 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6, 63 Abs. 3 und 4 HGO Anwendung.

 

§ 13

Arbeitsunterlagen

(1)

Jedes Mitglied des Ortsbeirates erhält je ein Exemplar

 

a)

der Hessischen Gemeindeordnung

 

b)

"Informationen des Hessischen Städtetages" in lfd. Folge und die sonst notwendigen Arbeitsmittel.

(2)

Eine Verpflichtung, zum Wohle der Bürger des Ortsbezirkes zu arbeiten und zu wirken, bedingt, dass er sich mit diesen Bestimmungen vertraut macht und seine öffentliche Tätigkeit danach ausrichtet.

 

§ 14

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 08.04.2022 in Kraft.


Oberursel (Taunus), den 07.04.2022


Der Stadtverordnetenvorsteher



Lothar Köhler

 

 

 

Öffentlich bekannt gemacht durch Hinweisbekanntmachung in der Taunus Zeitung am 09.04.2022