Hinweise zum Verfahren vor einer Heimaufnahme
Ein Pflegeheim wird der Aufnahme eines neuen Heimbewohners in aller Regel erst dann zustimmen, wenn die Finanzierung des Heimaufenthaltes auf Dauer gesichert ist.
Die Heimkosten werden üblicherweise aus dem Einkommen und Vermögen des Heimbewohners beglichen. Eine Vermögensfreigrenze wird berücksichtigt. Gegebenenfalls tragen die Angehörigen unterstützend zu den Heimkosten bei.
Weiter kommen die Zahlungen der Pflegekasse hinzu. Für diesbezügliche Auskünfte und für die Antragstellung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Die Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz erhalten Personen, die gesetzlich oder privat krankenversichert oder beihilfeberechtigt sind. Derzeit übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem monatlichen Höchstbetrag.
Reichen Einkommen, Vermögen und Leistungen der Pflegeversicherung zur Begleichung der Heimkosten nicht aus, kann beim zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger, dem Hochtaunuskreis, eine Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz beantragt werden. Sozialhilfe wird aber nur bewilligt, wenn alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich möglicher Unterhaltsansprüche, zuvor ausgeschöpft worden sind.
Leistungen der Pflegeversicherung und gegebenenfalls der Sozialhilfe werden nur gewährt, wenn der Heimaufenthalt medizinisch unabdingbar notwendig ist und häusliche sowie teilstationäre Pflege nicht ausreichen. Die häusliche Pflege hat Vorrang vor der Heimpflege.
Das Pflegeversicherungsgesetz sieht für Pflegebedürftige, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, eine ganze Palette von Hilfen, wie Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung, Pflegemittel und technische Hilfen vor. Anträge sind bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse zu stellen. In der Regel wird die häusliche und pflegerische Situation durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen begutachtet.
Ob eine Heimaufnahme notwendig ist und Leistungen der Pflegeversicherung gewährt werden, entscheidet die Pflegekasse auf Antrag des Betroffenen nach Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Diese Entscheidung ist auch für den Geschäftsbereich Soziales bindend. Wenn danach eine Heimaufnahme nicht erforderlich ist, kann es auch in der Regel keine Zuschüsse dafür geben.
Da dieses Verfahren zu zeitlichen Verzögerungen bei der geplanten Heimaufnahme führen kann, wird den betroffenen Hilfesuchenden und ihren Angehörigen dringend geraten, sich so früh wie möglich an die Pflegekasse ihrer Krankenkasse zu wenden und dort einen Antrag auf Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz zu stellen.
Erst wenn die Entscheidung der Pflegekasse über die Notwendigkeit der Heimaufnahme vorliegt, kann der Geschäftsbereich Soziales entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss zu den Heimkosten gewährt werden kann.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen sozialen Dienstes gerne weiter.
Ansprechpartner/innen:
| Name | Buchstabengruppe | Telefon |
|---|---|---|
| Herr Eifert | A - M | 502-174 |
| Frau Zahn | N - Z | 502-253 |







