Gaststättenangelegenheiten
Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
Zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- Personalausweis
- Gewerbeanmeldung § 14 GewO
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister des/der Antragstellers/-in und Ehegatten/-in
- Gesundheitszeugnis
- Pachtvertrag
- Verzichtserklärung des Vorpächters
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
- Führungszeugnis Antragsteller/in und Ehegatte/in
- Unterrichtungsnachweis IHK
- Baubeschreibung
- Lageplan (Maßstab 1:500)
- Schnittzeichnung (Maßstab 1:100)
- Grundrisszeichnung (Maßstab 1:100)
Sperrzeit
Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.
In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.
Gaststättenerlaubnisse, Beherbergungsgewerbe
Grundlage für Gaststättenerlaubnisse ist die zum 01.07.2005 in Kraft getretene Änderung des Gaststättengesetzes (GastG).
Sie benötigen nur dann eine auf Ihren Namen lautende Gaststättenerlaubnis, wenn Sie in Ihrer Gaststätte alkoholische oder alkoholhaltige Getränke an Ihre Gäste zum Verzehr vor Ort abgeben.
Gaststätten ohne Alkoholausschank benötigen keine Erlaubnis, unterliegen aber nach wie vor den Bestimmungen des Gaststättengesetzes. Die Beherbergung von Übernachtungsgästen ist nicht mehr Gegenstand der gaststättenrechtlichen Bestimmungen.
In Hotels betriebene Restaurants, Bars o.ä., in denen auch Alkohol ausgeschenkt wird und die nicht nur Übernachtungsgästen, sondern auch anderen Personen zugänglich sind, benötigen nach wie vor eine Gaststättenerlaubnis.
Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte (s.o) eröffnen oder einen bestehenden Betrieb übernehmen oder erweitern wollen, brauchen Sie hierfür eine Gaststättenerlaubnis.
Daneben kann es gerade bei neuen Betrieben unter Umständen erforderlich sein, dass auch noch andere Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) eingeholt werden müssen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Gaststättenbetrieb erst dann eröffnen dürfen, wenn Sie in Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind!
Gestattungen nach § 12 GastG für Vereinsfeste etc.
Neben den Gaststättenkonzessionen können bei erlaubnisbedürftigen Gaststättentätigkeiten aus besonderen Anlässen, z.B. bei Vereinsfesten, unter erleichterten Voraussetzungen Gestattungen nach § 12 GastG vorübergehend und auf Widerruf erteilt werden.
Sollten Sie weitere und detailliertere Informationen zum Thema Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (Genehmigungsverfahren, Voraussetzungen usw.) wünschen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter/innen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Ihre Ansprechpartnerin:
| Birgit Mrugalla | |
|---|---|
| Tel.: | 06171 502-286 |
| Fax: | 06171 502-160 |
| E-Mail: | birgit.mrugalla(at)oberursel.de |
| Raum: | 316 A |







