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Gaststättenangelegenheiten

Sperrzeit

Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.

In der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis Aschermittwoch sowie in der Nacht zum 1. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben.

Neues Gaststättengesetz ab 01.05.2012

Ab 1. Mai 2012 gilt in Hessen ein neues Gaststättengesetz. Es löst das bisher geltende Bundesgaststättengesetz ab und beinhaltet einige wesentliche Änderungen für Gaststättenbetreiber und Behörden.

Die wichtigsten Neuerungen sind der Wegfall der Konzessionen und das explizite Verbot sogenannter Flatrate-Partys.

Anstelle der Erlaubnis und der bisherigen Gestattung tritt nun eine Anzeigepflicht. Für den Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen einer Gaststätte bedarf es einer Gewerbeanzeige, diese hat spätestens sechs Wochen vor Eröffnung der Gaststätte zu erfolgen. Mit der Gewerbeanzeige sind gleichzeitig folgende, nicht mehr als drei Monate alte Unterlagen vorzulegen:

  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde
  • Auszug aus dem vom Insolvenzgericht und dem Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt.

Nach Erstattung der Gewerbeanzeige prüft die Behörde die Zuverlässigkeit des Gastgewerbetreibenden, seiner gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung. Auf Verlangen wird das Ergebnis der Prüfung amtlich bescheinigt.

Wichtige Änderungen für vorübergehende Gaststättenbetriebe

Auch wer in Zukunft aus besonderem Anlass nur vorübergehend Speisen und Getränke an Ort und Stelle anbieten will, hat dies der Gaststättenbehörde vier Wochen vor Betriebsbeginn anzuzeigen. Dies betrifft z. B. alle Standbetreiber von örtlichen Festen, Märkten oder öffentliche Veranstaltungen von Vereinen. Anzeigeformulare stehen auf unserer Homepage zur Verfügung. Die Anzeige kann aber auch formlos erfolgen, muss jedoch folgende Angaben enthalten:

  • Name und Vorname des Betreibers mit ladungsfähiger Anschrift
  • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes
  • Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke
  • Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Besucherzahl.


Die Behörde übermittelt die Daten der jeweiligen Anzeige an die Bauaufsichtsbehörde und die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Anzeigen über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes werden darüber hinaus an die zuständigen Finanz- und Polizeibehörden übermittelt.

Wie alle anderen Gewerbetreibenden auch haben Gastwirte wie bisher die Vorschriften in den Bereichen Bau, Lebensmittelhygiene, Jugendschutz, Arbeitsschutz oder Immissionsschutz zu beachten. Die Befugnisse der Behörde in Bezug auf die Auskunftspflichten des Gewerbetreibenden und der Nachschaurechte, den Erlass von Anordnungen, Beschäftigungsverboten usw. gelten auch weiterhin. Im schlimmsten Fall kann es zur Untersagung gastgewerblicher Tätigkeiten kommen.

Eine weitere Neuerung ist das Verbot, alkoholische Getränke in einer Form abzugeben, die geeignet ist, dem Alkoholmissbrauch oder übermäßigen Alkoholkonsum Vorschub zu leisten. Damit soll das vor allem bei Jugendlichen beliebte „Komasaufen“ im Rahmen von „Flatrate-Partys“ verhindert  werden.

Verstöße gegen die Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes können jetzt mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Unser Service für Sie
Formular für die Anzeige eines vorübergehenden Betriebes eines Gaststättengewerbes nach § 6 Hess. Gaststättengesetz
 

Ihre Ansprechpartnerin:

Birgit Mrugalla
Tel.:06171 502-286
Fax:06171 502-160
E-Mail:birgit.mrugalla(at)oberursel.de
Raum:316 A

Hessentag 2011

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