Spielapparatesteuer
Die Stadt Oberursel (Taunus) erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus).
Die Steuer beträgt gemäß Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) über das Erheben einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus) vom 16.12.2011
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
- in Spielhallen 16 v.H. der Bruttokasse
- in Gaststätten 14 v.H. der Brittokasse
für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
- in Spielhallen 6 v.H. der Bruttokasse oder Festbetrag 25,-- €
- in Gaststätten 5 v.H. der Bruttokasse oder Festbetrag 15,-- €
für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben
- 30 v.H. der Bruttokasse oder Festbetrag 350,00 €
jeweils pro Apparat und Monat.
- Die Aufstellung, Änderung und der Abbau von Spielapparaten sind schriftlich anzuzeigen.
Die Genehmigung zum Aufstellen von Spielgeräten sowie die Geeignetheit des Aufstellortes gemäß der Gewerbeordnung ist beim Geschäftsbereich Einwohnerservice der Stadt Oberursel (Taunus) einzuholen.
Die Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Download siehe unter Formularservice) zu erstellen und zum 15. des Monats, der auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgt, beim Geschäftsbereich Finanzen – Kasse/Steuern, einzureichen.
Der in der Steuererklärung errechnete Betrag ist gleichzeitig an den Geschäftsbereich Finanzen – Kasse/Steuern – zu zahlen.
Sofern keine Einwände gegen die Erklärung erhoben werden, gilt die Steuererklärung als formloser Steuerbescheid (Heranziehung).
Weitere Informationen erhalten Sie beim Geschäftsbereich Finanzen, Abt. Steuern / Kasse.
Ihre Ansprechpartnerin:
| Christa Beckerling | |
|---|---|
| Tel.: | 06171 502-322 |
| Fax: | 06171 502-475 |
| E-Mail: | christa.beckerling(at)oberursel.de |
| Raum: | 212 A |







