Haushaltssatzung der Stadt Oberursel (Taunus) für das Haushaltsjahr 2011
Aufgrund der §§ 114a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.11.2007 (GVBl. I S. 757), hat die Stadtverordnetenversammlung am 04.02.2010 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird | |
|---|---|
| im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 79.423.650 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 90.408.700 EUR |
| -10.985.050 EUR | |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 7.543.050 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.722.350 EUR |
| 4.820.700 EUR | |
| mit einem Fehlbedarf von | -6.164.350 EUR |
| abzüglich zahlungsunwirksame Erträge | 12.033.850 EUR |
| zuzüglich zahlungsunwirksame Aufwendungen | 6.658.100 EUR |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf (Pos. 9 Gesamtfinanzhaushalt) | -11.540.100 EUR |
und dem Gesamtbetrag der | |
| 13.470.350 EUR 17.440.550 EUR -3.970.200 EUR |
| 3.900.000 EUR 1.302.600 EUR 2.597.400 EUR |
| mit einem Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von | -12.912.900 EUR |
festgesetzt. |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt erforderlich ist, wird auf 3.900.000 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 13.270.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 20.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 200 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 250 v.H. - Gewerbesteuer 360 v.H.
§ 6
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung, als Teil des Haushaltsplans, beschlossene Stellenplan.
§ 7
Der Magistrat wird zur Sicherung der Haushaltsführung ermächtigt, Auszahlungen zu sperren oder zu beschränken, wenn sich zeigt, dass die notwendigen Deckungsmittel nicht oder nur in beschränkter Höhe bereitstehen.
Dies gilt nicht für Auszahlungen, zu deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Oberursel (Taunus), den 04.02.2011
Der Magistrat
Thorsten Schorr
Stadtkämmerer







