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Haushaltssatzung der Stadt Oberursel (Taunus) für das Haushaltsjahr 2011

Aufgrund der §§ 114a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.11.2007 (GVBl. I S. 757), hat die Stadtverordnetenversammlung am 04.02.2010 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                               79.423.650 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                   90.408.700 EUR
-10.985.050 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                 7.543.050 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                     2.722.350 EUR
4.820.700 EUR
mit einem Fehlbedarf von                                                     -6.164.350 EUR
abzüglich zahlungsunwirksame Erträge12.033.850 EUR
zuzüglich zahlungsunwirksame Aufwendungen6.658.100 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
 (Pos. 9 Gesamtfinanzhaushalt)
-11.540.100 EUR

und dem Gesamtbetrag der

  • Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
  • Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
  • Finanzmittelfluss aus Investitionstätigkeit
13.470.350 EUR
17.440.550 EUR
-3.970.200 EUR
  • Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
  • Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
  • Finanzmittelfluss aus Finanzierungstätigkeit
3.900.000 EUR
1.302.600 EUR
 2.597.400 EUR
mit einem Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von-12.912.900 EUR

festgesetzt.

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt erforderlich ist, wird auf  3.900.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf  13.270.000 EUR  festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf  20.000.000 EUR  festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer   
    a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)    200 v.H.
    b) für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                 250 v.H.
  2. Gewerbesteuer                                                                                    360 v.H.

§ 6

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung, als Teil des Haushaltsplans, beschlossene Stellenplan.

§ 7

Der Magistrat wird zur Sicherung der Haushaltsführung ermächtigt, Auszahlungen zu sperren oder zu beschränken, wenn sich zeigt, dass die notwendigen Deckungsmittel nicht oder nur in beschränkter Höhe bereitstehen.

Dies gilt nicht für Auszahlungen, zu deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.


Oberursel (Taunus), den 04.02.2011
Der Magistrat

Thorsten Schorr
Stadtkämmerer

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