Handwerkerparkausweis Rhein-Main
Informationen zum Handwerker-Parkausweis Region Frankfurt RheinMain
Geltungsbereich
Die Ausnahmegenehmigung zum Parken wird momentan im Rahmen einer vereinbarten Duldung anerkannt in Frankfurt am Main, Bad Homburg v.d. Höhe, Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim und den Städten und Gemeinden in den Kreisen Darmstadt-Dieburg, Wetteraukreis, Main-Kinzig-Kreis, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis und Groß-Gerau.
(Stand 1.11.2006)
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Handwerker, die bei der zuständigen Handwerkskammer registriert sind und ein
- zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage 1 zur Handwerksordnung),
- zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder
- handwerksähnliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung)
ausüben und
a) regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebes durchführen
und
b) ein Geschäftsfahrzeug einsetzen, das sich für Materialtransporte und als Werkstattwagen bzw. für Dienstleistungen eignet und ein zulässiges Gesamtgewicht von max. 4 t nicht überschreitet.
Andere Betriebe können ebenfalls Genehmigungen erhalten, wenn sie vergleichbare Tätigkeiten ausüben und hierfür entsprechende Fahrzeuge einsetzen.
Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung
Anträge sind bei der für den Hauptsitz des Betriebes zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Geltungsbereiches gemäß Ziffer 1 zu stellen.
Einzureichende Antragsunterlagen
- Antrag
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie der Handwerkskarte
- Kopie der Kfz.-Scheine
Berechtigungsumfang
Die Genehmigung berechtigt ohne gesonderte Einzelfallprüfung während der Durchführung von Handwerkerdiensten und Dienstleistungen zum Parken:
- im eingeschränkten Haltverbot / Zonenhaltverbot nach Zeichen 286/290 StVO
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Parkhöchstdauer (§ 13 Abs.1 StVO)
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen, soweit dann ein Fahrzeug mit 2,55 m Breite noch passieren kann (Zeichen 325 StVO)
- in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Auslegen der Parkscheibe und unter Überschreitung der Höchstparkdauer (§ 13 Abs.2 StVO)
- auf Bewohnerparkplätzen (§ 45 Abs.1b StVO)
Übertragbarkeit der Genehmigung
Die Ausnahmegenehmigung ist übertragbar (maximal auf weitere 5 Fahrzeuge), gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die > Originalgenehmigung < im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.
Es können so viele Originalausfertigungen der Genehmigungen wie benötigt beantragt werden (siehe Gebührenhinweise). Sofern der Betrieb über mehr als 6 Fahrzeuge verfügt, ist ggf. ein weiterer Antrag zu stellen.
Fahrzeugwechsel
Bei einem Fahrzeugwechsel muss die Originalgenehmigung sowie der neue Kfz-Schein zur Änderung vorgelegt werden.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr. Nachträglich beantragte weitere Ausnahmegenehmigungen des gleichen Antragstellers werden an die Laufzeit der ersten Ausnahmegenehmigung angepasst.
Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühr (jeweils inklusive Auslagen) beträgt
- 305,-- EUR für die erste Ausnahmegenehmigung und
- 161,-- EUR für jedes weitere Genehmigungsoriginal, das zeitgleich beantragt wird.
Für weitere Originalausfertigungen der Genehmigung bei Gleichheit von Antragsteller / Antragstellerin, die nachträglich beantragt werden, ist für jeden angefangenen Monat der Restgültigkeit nach Ziffer 8 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 13,00 € (1/12 von 156,-- €, plus 5,-- € Auslagen) zu entrichten.







