Fischereischeine
Ausstellung von Fischereischeinen
Zuständig für die Erteilung eines Fischereischeines ist der Gemeindevorstand der
- Heimatgemeinde des Antragstellers / der Antragstellerin
oder
- der Gemeinde, wo der/die Betreffende angeln will.
Der Fischereischein kann für ein, fünf oder zehn Jahre ausgestellt werden. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren kann der Fischereischein für ein oder fünf Jahre ausgestellt werden.
Die Ausstellung des Jugendfischereischeines auf fünf Jahre ist nur bei Jugendlichen sinnvoll, die in diesem Zeitraum das 16. Lebensjahr noch nicht vollenden, denn mit Vollendung des 16. Lebensjahres verliert der Jugendfischereischein seine Gültigkeit.
Voraussetzungen zur Erteilung eines Fischereischeines
Der/die Antragsteller/in muss
- mindestens 14 Jahre alt sein
- in Oberursel wohnen
- einen Nachweis über die bestandene Fischereiprüfung erbringen
- zwei Passbilder vorlegen
- die erforderliche Gebühr entrichten
Vorraussetzung zur Erteilung eines Jugendfischereischeines
Der/die Antragsteller/in muss
- das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben
- Antrag mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten oder Einverständniserklärung vorlegen
- zwei Passbilder vorlegen
- sich durch ein Ausweisdokument ausweisen können
- die erforderliche Gebühr entrichten
| gültig ab 01.08.2005 | ||
| Jahresfischereischein | Fischereiabgabe inkl. Verwaltungsgebühr | 12,50 € |
| Fünfjahresfischereischein | Fischereiabgabe inkl. Verwaltungsgebühr | 36,00 € |
| Zehnjahresfischereischei | Fischereiabgabe inkl. Verwaltungsgebühr | 68,00 € |
| Jugendfischereischeine | ||
| 1 Jahr | Fischereiabgabe inkl. Verwaltungsgebühr | 7,50 € |
| 5 Jahre | Fischereiabgabe inkl. Verwaltungsgebühr | 23,00 € |
Für Ersatzausstellungen wird eine Verwaltungsgebühr von 2,05 € erhoben. Die Ersatzausstellung ist auf die Laufzeit des ursprünglichen Fischereischeines begrenzt.
Angehörige der ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sind von den Gebühren befreit.
Bitte beachten!
Der Besitz eines gültigen Fischereischeines berechtigt nicht automatisch zum Fischfang in einem Gewässer, wenn keine Nutzungsrechte bestehen. In diesem Fall ist zusätzlich ein Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten bzw. des Fischereipächters erforderlich (§ 33 des Fischereigesetzes für das Land Hessen).
Auskünfte über das Fischereiwesen bekommen Sie bei diesen Stellen:
| Wiesbaden | Verband Hessischer Sportfischer e.V. Rheinstraße 36 65185 Wiesbaden Tel. 0611 302080 Informationen u.a. über Lehrgangs- und Prüfungstermine unter www.vhsf.de oder per E-Mail an vhsf(at)aol.com |
| Bad Homburg v.d.Höhe | Frankfurter Fischereiverein 1875 e.V. Sektion Bad Homburg v.d.Höhe Hinter den Ulmen 63 60433 Frankfurt am Main Ansprechpartner: Herr Nentwig, Tel.: 069 514984 Fax: 069 514993 Anmeldungen für Lehrgänge: Frau Vogler, Tel. 06172 42645 |
| Halbjährliche Abnahme von Fischereiprüfungen | |
| Kronberg / Taunus | Vorsitzender des Angelsportvereins Herr Aurel Walter Geschäftsstelle: Freiherr-vom-Stein-Str. 6 61476 Kronberg / Taunus) Tel. 06173 2722 |
Weitere Informationen erhalten Sie beim Geschäftsbereich Einwohnerservice, Abteilung Einwohnerbüro.
Ihre Ansprechpartnerin:
| Carrie Haub | |
|---|---|
| Tel.: | 06171 502-262 |
| Fax: | 06171 502-176 |
| E-Mail: | carrie.haub(at)oberursel.de |
| Raum: | 101 A |







