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Fischereischeine

Ausstellung von Fischereischeinen

Zuständig für die Erteilung eines Fischereischeines ist der Gemeindevorstand der

  • Heimatgemeinde des Antragstellers / der Antragstellerin

oder

  • der Gemeinde, wo der/die Betreffende angeln will.

Der Fischereischein kann für ein, fünf oder zehn Jahre ausgestellt werden. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren kann der Fischereischein für ein oder fünf Jahre ausgestellt werden.

Die Ausstellung des Jugendfischereischeines auf fünf Jahre ist nur bei Jugendlichen sinnvoll, die in diesem Zeitraum das 16. Lebensjahr noch nicht vollenden, denn mit Vollendung des 16. Lebensjahres verliert der Jugendfischereischein seine Gültigkeit.

Voraussetzungen zur Erteilung eines Fischereischeines

Der/die Antragsteller/in muss

  • mindestens 14 Jahre alt sein
  • in Oberursel wohnen
  • einen Nachweis über die bestandene Fischereiprüfung erbringen
  • zwei Passbilder vorlegen
  • die erforderliche Gebühr entrichten

Vorraussetzung zur Erteilung eines Jugendfischereischeines

Der/die Antragsteller/in muss

  • das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • Antrag mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten oder Einverständniserklärung vorlegen
  • zwei Passbilder vorlegen
  • sich durch ein Ausweisdokument ausweisen können
  • die erforderliche Gebühr entrichten
Gebühren:
gültig ab 01.08.2005
JahresfischereischeinFischereiabgabe
inkl. Verwaltungsgebühr
12,50 €
FünfjahresfischereischeinFischereiabgabe
inkl. Verwaltungsgebühr
36,00 €
ZehnjahresfischereischeiFischereiabgabe
inkl. Verwaltungsgebühr
68,00 €
Jugendfischereischeine

1 JahrFischereiabgabe
inkl. Verwaltungsgebühr
7,50 €
5 JahreFischereiabgabe
inkl. Verwaltungsgebühr
23,00 €

Für Ersatzausstellungen wird eine Verwaltungsgebühr von 2,05 € erhoben. Die Ersatzausstellung ist auf die Laufzeit des ursprünglichen Fischereischeines begrenzt.

Angehörige der ausländischen diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sind von den Gebühren befreit.

Unser Service für Sie
Formulare für die Beantragung bzw. Verlängerung von Fischereischeinen
 

Bitte beachten!

Der Besitz eines gültigen Fischereischeines berechtigt nicht automatisch zum Fischfang in einem Gewässer, wenn keine Nutzungsrechte bestehen. In diesem Fall ist zusätzlich ein Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten bzw. des Fischereipächters erforderlich (§ 33 des Fischereigesetzes für das Land Hessen).

Auskünfte über das Fischereiwesen bekommen Sie bei diesen Stellen:

Adressen
WiesbadenVerband Hessischer Sportfischer e.V.
Rheinstraße 36
65185 Wiesbaden
Tel. 0611 302080

Informationen u.a. über Lehrgangs- und Prüfungstermine unter www.vhsf.de oder per
E-Mail an vhsf(at)aol.com
Bad Homburg v.d.HöheFrankfurter Fischereiverein 1875 e.V.
Sektion Bad Homburg v.d.Höhe
Hinter den Ulmen 63
60433 Frankfurt am Main

Ansprechpartner:
Herr Nentwig, Tel.: 069 514984
Fax: 069 514993

Anmeldungen für Lehrgänge:
Frau Vogler, Tel. 06172 42645

Halbjährliche Abnahme von Fischereiprüfungen
Kronberg / TaunusVorsitzender des Angelsportvereins
Herr Aurel Walter
Geschäftsstelle:
Freiherr-vom-Stein-Str. 6
61476 Kronberg / Taunus)
Tel. 06173 2722


 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Geschäftsbereich Einwohnerservice, Abteilung Einwohnerbüro.

Ihre Ansprechpartnerin:

Carrie Haub

Tel.:06171 502-262
Fax:06171 502-176
E-Mail:carrie.haub(at)oberursel.de
Raum:101 A

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