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Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberursel (Taunus)

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines
§ 1 Pflichten der Stadtverordneten
§ 2 Anzeigepflichten

II. Fraktionen
§ 3 Fraktionen

III. Stadtverordnetenversammlung
§ 4 Vertretung des oder der Vorsitzenden
§ 5 Ältestenrat
§ 6 Tagesordnung
§ 7 Änderung der Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge
§ 8 Sitzungsunterlagen

IV. Mitteilungen, Berichte, Anträge, Fragestunde
§ 9 Behandlung der Mitteilungen, Berichte, Anträge und Anfragen
§ 10 Fragestunde

V. Eingaben
§ 11 Behandlung von Eingaben

VI. Sitzungs- und Redeordnung, Abstimmungen und Wahlen
§ 12 Sitzungs- und Redeordnung
§ 13 Sitzungsende
§ 14 Abstimmungen und Wahlen

VII. Ordnungsbestimmungen
§ 15 Ordnungsruf und Entziehung des Wortes
§ 16 Aussetzung der Sitzung
§ 17 Ordnung im Zuhörerraum

VIII. Niederschriften und Tonbandaufzeichnungen
§ 18 Niederschrift
§ 19 Tonbandaufzeichnungen

IX. Ausschüsse
§ 20 Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse
§ 21 Zuständigkeit der Ausschüsse
§ 22 Vorsitz
§ 23 Niederschrift
§ 24 Verfahren der Ausschüsse

X. Ausländerbeirat
§ 25 Mitwirkung des Ausländerbeirats

XI. Abweichung von der Geschäftsordnung
§ 26 Streitigkeiten über die Geschäftsordnung

XII. Schlussvorschriften
§ 27 Inkrafttreten


Geschäftsordnung

Aufgrund der §§ 5 und 60 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), hat die Stadtverordnetenversammlung am 02. Mai 2011 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1    Pflichten der Stadtverordneten

  1. Die Stadtverordneten sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse, denen sie angehören, verpflichtet. Stadtverordnete, die verhindert sind, an den Sitzungen teilzunehmen, zeigen dies vorher der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung an.
  2. Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn jeder Sitzung fest, welche Stadtverordneten fehlen.
  3. Zum Nachweis der Anwesenheit lässt die oder der Vorsitzende eine Anwesenheitsliste führen.
  4. Ein Mitglied, das die Sitzung vorzeitig verlassen will, hat dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens aber vor dem Verlassen der Sitzung anzuzeigen.

§ 2    Anzeigepflichten

  1. Die Mitglieder haben die Anzeigepflicht nach § 26 a der Hessischen Gemeindeordnung unaufgefordert zu erfüllen.
  2. Die Mitglieder haben anzuzeigen, ob und welche entgeltlichen städtischen Aufträgen und Tätigkeiten sie übernommen haben. Unter dem Begriff "städtische Aufträge" sind alle entgeltlichen Rechtsgeschäfte mit der Stadt Oberursel (Taunus), ihren Eigenbetrieben und den Kapital- und Personengesellschaften zu verstehen, an denen die Stadt Oberursel (Taunus) mit mehr als 25 % der Stimmrechte beteiligt ist. 
  3. Die Anzeige gemäß Abs. (1) und (2) ist erstmals binnen zwei Monaten nach der ersten Sitzung der neu gewählten Stadtverordnetenversammlung der oder dem Vorsitzenden zuzuleiten; in den folgenden Jahren muss sie ihr oder ihm bis Ablauf des Monats Februar für den Berichtszeitraum des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zugegangen sein.
  4. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung leitet eine Zusammenstellung der Anzeigen dem Haupt- und Finanzausschuss zur Unterrichtung zu. Bei Anzeigen nach Absatz 2 erfolgt die Unterrichtung nichtöffentlich. Die Zusammenstellung ist danach zu den Akten der Stadtverordnetenversammlung zu nehmen.
  5. Muss ein Mitglied annehmen, wegen Widerstreits der Interessen (§ 25 HGO) nicht mitberaten oder -entscheiden zu dürfen, so hat es dies nach Aufruf des Tagesordnungspunktes der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung unaufgefordert mitzuteilen. Bei der Beratung und Abstimmung über die Entscheidung, ob im Zweifelsfall ein Widerstreit der Interessen vorliegt, hat die oder der betroffene Stadtverordnete den Sitzungsraum zu verlassen. Liegen die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vor, so muss es den Sitzungsraum vor Beginn der Beratung verlassen.

II. Fraktionen

§ 3    Fraktionen

  1. Mindestens zwei Stadtverordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen.
  2. Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Mitglieder und Hospitanten sowie der oder des Vorsitzenden und der zur Stellvertretung berufenen Mitglieder sind der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für die Auflösung einer Fraktion, die Änderung ihrer Bezeichnung, die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern und Hospitanten sowie einen Wechsel im Vorstand der Fraktion.
  3. Bei der Feststellung der Fraktionen zählen die Hospitanten mit.

III. Stadtverordnetenversammlung

§ 4    Vertretung des oder der Vorsitzenden

Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung wird bei Verhinderung durch die zur Stellvertretung berufenen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung nach der im Ältestenrat vereinbarten Reihenfolge vertreten. Dies gilt auch für die Vertretung außerhalb der Sitzungen.

§ 5    Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, den zur Stellvertretung berufenen Mitgliedern und den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Fraktionsvorsitzenden und die zur Stellvertretung berufenen Mitglieder nach Satz 1 können sich im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung. Zu den Sitzungen des Ältestenrates können Magistratsmitglieder und weitere Stadtverordnete eingeladen werden.
  2. Der Ältestenrat tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder auf Antrag einer Fraktion zusammen.
  3. Der Ältestenrat tagt nichtöffentlich, Inhalt und Ergebnis der Sitzungen sind vertraulich zu behandeln.
  4. Der Ältestenrat berät über die inneren Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung, insbesondere über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung und die Klärung von Geschäftsordnung berührenden Zweifelsfragen. § 26 bleibt unberührt. Über die Verhandlungen des Ältestenrates werden Niederschriften gefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden und von der zur Schriftführung berufenen Person zu unterzeichnen sind.
  5. Der Ältestenrat bereitet die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung vor und berät über eine zweckmäßige Behandlung der Tagesordnungspunkte der Stadtverordnetenversammlung.
  6. Will eine Fraktion von Absprachen im Ältestenrat zur Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung abweichen, so unterrichtet sie umgehend die oder den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder das Büro der Gremien, die übrigen Fraktionen sind ebenso zu unterrichten.

§ 6    Tagesordnung

  1.  Auf die Tagesordnung sind zu setzen:
    A) Fragen nach § 10
    B) Mitteilungen des Magistrats
    C) Berichte der Ausschüsse
    D) Vorlagen des Magistrats
    Teil I
    Teil II
    E) Vorlagen der Ausschüsse
    F) Anträge
    G) Anfragen nach § 9 aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung.
  2. Vorlagen des Magistrats, die durch die Ausschüsse vorbereitet wurden, werden in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung unter Tagesordnung Abschnitt D) Teil I behandelt, wenn im Ausschuss kein Mitglied gegen diese Vorlagen gestimmt hat. Über die Tagesordnung Abschnitt D) Teil I wird ohne Aussprache in einer Abstimmung beschlossen. Sofern ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung bei Eintritt in die Tagesordnung es verlangt, sind die Vorlagen, die auf die Tagesordnung Abschnitt D) Teil II gesetzt sind, auf die Tagesordnung Abschnitt D) Teil I zu überstellen.
  3. Anträge, die nach Absprache im Ältestenrat ohne Aussprache behandelt werden sollen, werden zu Beginn des Abschnitts F) der Tagesordnung zusammengefasst, nacheinander aufgerufen und einzeln abgestimmt, sofern nicht in der Sitzung etwas anderes beantragt wird.
  4. Anträge auf Wahl bzw. Wiederwahl hauptamtlicher Magistratsmitglieder sind zu Beginn der Tagesordnung aufzunehmen.

§ 7    Änderung der Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge

  1. Die Stadtverordnetenversammlung kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen,
    1) die Reihenfolge der Tagesordnung zu ändern
    2) Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
    3) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.

Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder zustimmen. Beschlossene Dringlichkeitsanträge werden in der Regel vor den in der Tagesordnung ausgedruckten Anträgen behandelt. Die Erweiterung der Tagesordnung um Wahlen, um die Beschlußfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung ist ausgeschlossen.

§ 8    Sitzungsunterlagen

Die Beschlussunterlagen des Magistrats gehen allen Stadtverordneten so rechtzeitig zu, dass vor den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse eine Beratung der Fraktionen möglich ist. Bei Bedarf sind den Beschlüssen des Magistrats weitere Unterlagen beizufügen. Diese Unterlagen und solche, die nach Art und Umfang für eine Versendung nicht geeignet sind, können im Büro der Gremien eingesehen werden.

IV. Mitteilungen, Berichte, Anträge, Fragestunde

§ 9    Behandlung der Mitteilungen, Berichte, Anträge und Anfrage

  1. Zu Mitteilungen des Magistrats können Fragen an den Magistrat gerichtet werden. Mitteilungen und Berichte des Magistrats können auf Antrag an den zuständigen Ausschuss verwiesen werden. Zu Antworten des Magistrats auf schriftliche Anfragen kann das Wort verlangt werden.
  2. Anträge und Anfragen sind schriftlich zu stellen. Anträge sind grundsätzlich zu begründen und von der Antragsstellerin oder dem Antragssteller zu unterzeichnen. Bei Anträgen der Fraktionen genügt, außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO, die Unterschrift der oder des Fraktionsvorsitzenden, deren oder dessen Stellvertretung oder der mit der Geschäftsführung betrauten Person. Die Anträge müssen spätestens am neunten Tag vor der Sitzung bis 9 Uhr im Büro der Gremien eingegangen sein. Ist dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, sind die Anträge und Anfragen spätestens am letzten Arbeitstag davor bis 9 Uhr einzureichen.
  3. Anträge und Anfragen sind nach Eingang in Ablichtung den Fraktionsvorsitzenden, fraktionslosen Stadtverordneten und dem Magistrat zuzuleiten.
  4. Anfragen gehen unmittelbar in den Geschäftsgang des Magistrats. Sie sind vom Magistrat innerhalb von drei Monaten nach Eingang zu beantworten. Sie werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn die Antwort des Magistrats vorliegt. Liegt innerhalb der Frist keine Antwort vor, hat der Magistrat dies in der Stadtverordnetenversammlung unter TOP B) "Mitteilungen des Magistrats" zu begründen.
  5. Anträge und Vorlagen, die in der Stadtverordnetenversammlung noch keine abschließende Behandlung erfahren haben, sind mit dem Ende der Wahlperiode, in der sie eingebracht worden sind, oder mit Auflösung der Stadtverordnetenversammlung erledigt. Den Stadtverordneten wird am Ende der Wahlperiode eine Aufstellung der nicht behandelten oder nicht erledigten Anträge übermittelt.

§ 10    Fragestunde

  1. Jede oder jeder Stadtverordnete kann zu den ordentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat über dessen Geschäftsbereich Fragen stellen. Die Fragen müssen knapp und sachlich formuliert sein und dürfen jeweils aus höchstens zwei Fragesätzen bestehen, die eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie müssen spätestens am neunten Tag vor der Sitzung bis 9 Uhr im Büro der Gremien eingegangen sein. Ist dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, sind die Fragen spätestens am letzten Arbeitstag davor bis 9 Uhr einzureichen. Der Magistrat hat in der folgenden Stadtverordnetenversammlung dazu Stellung zu nehmen.
  2. Fragen, die den Erfordernissen des Absatzes 1 nicht entsprechen, kann die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung zurückweisen.
  3. Nach Beantwortung der Fragen können vier mündliche Zusatzfragen zu dem betreffenden Gegenstand oder zum Inhalt der Magistratsantwort gestellt werden. Zwei Zusatzfragen stehen der Fragestellerin oder dem Fragesteller oder der fragenden Fraktion zu. Die Dauer der Fragestunde beträgt 30 Minuten. Die nicht behandelten Fragen werden schriftlich beantwortet.
  4. Zusatzfragen und Antworten sind kurz und präzise zu formulieren.
  5. Zusatzfragen, die in der Stadtverordnetenversammlung nicht beantwortet werden können, sind schriftlich an den Magistrat über das Büro der Gremien zu stellen. Die Antwort ergeht direkt an die Stadtverordnete oder den Stadtverordneten, die oder der die Zusatzfrage schriftlich einreicht, sowie an den Ältestenrat.

V. Eingaben

§ 11    Behandlung von Eingaben

Eingaben, die von Personen und Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung an die Stadtverordnetenversammlung gerichtet werden, leitet die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung dem Magistrat und den Fraktionsvorsitzenden sowie Stadtverordneten, die keiner Fraktion angehören, zu.

VI. Sitzungs- und Redeordnung, Abstimmungen und Wahlen

§ 12    Sitzungs- und Redeordnung

  1. Die Stadtverordnetenversammlung behandelt die Gegenstände der Verhandlung in der Reihenfolge der Tagesordnung.
  2. Anträge können an die zuständigen Ausschüsse zur endgültigen Beschlussfassung oder zur Wiedervorlage an die Stadtverordnetenversammlung verwiesen werden. Weitergehend ist der Antrag, der zur endgültigen Beschlussfassung überwiesen wurde.
  3. Anträge können bis zur Abstimmung zurückgenommen werden.
  4. Ein Antrag kann nach Beratung durch Beschluss für erledigt erklärt werden.
  5. Änderungsanträge gestalten den Wortlaut des Hauptantrages um, ohne seinen wesentlichen Inhalt aufzuheben. Änderungsanträge sind auch solche Anträge, die auf eine Erweiterung oder Ergänzung des Hauptantrages abzielen.
  6. Anträge zur Geschäftsordnung zielen auf einen Beschluss über das Verfahren der Stadtverordnetenversammlung. Dazu gehören z.B. Anträge zur Auslegung oder Anwendung der Geschäftsordnung, Anträge zur Tagesordnung, Anträge zur Beschlussfähigkeit, Anträge betreffend das Verfahren bei Beratung oder Abstimmung, Anträge auf Vertagung, Anträge zur Reihenfolge der Abstimmung.
  7. Jedes Mitglied kann sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung melden. Eine Rede wird deswegen nicht unterbrochen. Ein Mitglied kann unmittelbar nach deren Schluss seinen Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Es ist nur eine Gegenrede zulässig.
  8. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Sobald zu einem Tagesordnungspunkt gesprochen wurde, sind weitere Wortmeldungen auch dann zu berücksichtigen, wenn der Antrag zurückgezogen wird.
  9. Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, kann zu einer persönlichen Bemerkung das Wort nach Schluss oder Vertagung der Beratung über den betreffenden Tagesordnungspunkt oder Verhandlungsgegenstand erhalten, dies gilt auch für die Mitglieder des Magistrats.
  10. Will die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung zur Sache sprechen, muss sie oder er hierbei den Vorsitz an das zu seiner Vertretung berufene Mitglied abgeben.
  11. Will ein Mitglied eine Zwischenfrage an die Rednerin oder den Redner stellen, wird dies durch Handzeichen der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung mitgeteilt. Stimmt die Rednerin oder der Redner zu, ist die Frage zuzulassen.
  12. Das letzte Wort vor der Abstimmung kann beanspruchen, wer einen Antrag eingebracht hat.

§ 13    Sitzungsende

Das Sitzungsende für die Stadtverordnetenversammlung wird gemäß interfraktioneller Absprache im Ältestenrat festgelegt. Danach werden keine weiteren Aträge aufgerufen, für die Aussprache vereinbart wurde, mit Ausnahme von Dringlichkeitsanträgen.

§ 14    Abstimmungen und Wahlen

  1. Es wird durch Handaufheben abgestimmt. Die Ja- und Nein-Stimmen sowie die Enthaltungen (ungültige Stimmen) sind bei jedem Beschluss gesondert festzustellen und in der Niederschrift aufzuführen.
  2. Über einen Änderungsantrag, der zu dem jeweiligen Verhandlungsgegenstand gestellt wird, ist nach Schlus der Aussprache zuerst abzustimmen. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, ist zunächst über den Antrag abzustimmen, der von der Vorlage am weitesten abweicht. Im Zweifel wird über die Reihenfolge durch Abstimmung entschieden.
  3. Einem Antrag auf namentliche Abstimmung "zur Sache" ist zu entsprechen, wenn ein Drittel der anwesenden Stadtverordneten dem zustimmt. Bei namentlicher Abstimmung hat jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung nach Aufruf seines Namens mit >ja< oder >nein< zu antworten oder zu erklären, dass es sich der Stimme enthält; die Entscheidung jedes Mitgliedes der Stadtverordnetenversammlung ist von dem Schriftführer oder der Schriftführerin namentlich festzuhalten.
  4. Jedem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, das mit einem Beschluss nicht einverstanden ist, steht es frei, seine abweichende Ansicht schriftlich der Niederschrift beizufügen. Dieses Verlangen muss aber in der gleichen Sitzung gestellt werden. Die Stellungnahme ist unverzüglich einzureichen.
  5. Bei schriftlichen und geheimen Wahlen beruft die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung einen Wahlvorstand, in dem jede Fraktion vertreten ist.

VII. Ordnungsbestimmungen

§ 15    Ordnungsruf und Entziehung des Wortes

  1. Auf das Klingelzeichen oder einen Ordnungsruf der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung hat die Rednerin oder der Redner sofort zu unterbrechen. Geschieht dies nicht, kann die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung das Wort entziehen.
  2. Wer beim gleichen Punkt zum zweiten Mal zur Ordnung, zur Sache oder zur Geschäftsordnung gerufen werden muß, wird darauf aufmerksam gemacht, daß der dritte Ordnungsruf gleichzeitig den Wortentzug zur Folge haben wird.
  3. Ein Mitglied, dem das Wort entzogen wurde, darf in derselben Sitzung zur gleichen Sache nicht wieder sprechen.

§ 16    Aussetzung der Sitzung

Wenn in der Stadtverordnetenversammlung trotz Ermahnung störende Unruhe entsteht, kann die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder schließen. Kann sie oder er sich dabei kein Gehör verschaffen, so wird die Sitzung dadurch unterbrochen, dass sie oder er den Sitz verläßt.

§ 17    Ordnung im Zuhörerraum

  1. Zuhörende Personen, die den Ablauf der Sitzung nachhaltig stören, können verwarnt oder auf Anordnung der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung aus dem Sitzungssaal entfernt werden.
  2. Ist von einer Stadtverordneten oder einem Stadtverordneten die Verteilung von Briefen, Drucksachen u.ä. im Sitzungssaal beabsichtigt, ist dies der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung spätestens zwei Tage vor der Stadtverordnetenversammlung anzuzeigen. Die Verteilung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung. Foto-, Film- und Fernseh- sowie Tonbandaufnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung.

VIII. Niederschriften und Tonbandaufzeichnungen

§ 18    Niederschrift

Die Schriftführerin oder der Schriftführer und die zur Stellvertretung berufenen Personen werden auf Vorschlag des Magistrats von der Stadtverordnetenversammlung gewählt.

  1. Den Originalniederschriften sind die Magistratsmitteilungen sowie die schriftlichen Antworten des Magistrats auf die Fragen und Anfragen als Anlagen beizufügen.
  2. In der Niederschrift ist als Ergänzung zum Beschluss festzuhalten, wer wegen Widerstreits der Interessen während der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungsraum verlassen hat.
  3. Unverzüglich nach der Sitzung und nach Unterzeichnung gemäß § 61 Abs. 2 HGO erhält jede oder jeder Stadtverordnete eine Ablichtung der Niederschrift. Hierzu gehören auch die Anlagen, soweit sie nicht schon zur Sitzung verteilt wurden.
  4. Die Niederschrift ist drei Tage vor der nächsten ordentlichen Stadtverordnetensitzung im Büro der Gremien und während der Tagung im Sitzungssaal offenzulegen. Sie gilt als genehmigt, wenn bis zum Schluss der Verhandlung kein Einspruch erhoben wird.

§ 19    Tonbandaufzeichnungen

  1. Die Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung werden auf Tonband aufgenommen.
  2. Die Stadtverordneten können das Band im Rathaus während der Dienststunden im Büro der Gremien abhören.
  3. Die Tonbänder sind zwölf Monate aufzubewahren.

IX. Ausschüsse

§ 20    Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse

Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse bildet die Stadtverordnetenversammlung folgende Ausschüsse:

  1. (1) Haupt- und Finanzausschuss (zuständig für Finanzen, Recht und Organisation)
    (2) Bau- und Umweltausschuss
    (zuständig für Bau, Verkehr und Umwelt),
    (3) Sozial- und Kulturausschuss (zuständig für Kultur, Jugend, Soziales, Sport und Partnerschaften).
    Die Bildung weiterer, insbesondere nichtständiger Ausschüsse ist möglich.
  2. Die Ausschüsse bestehen aus je 14 Stadtverordneten.
  3. Auf den Listen für die Wahl der Ausschüsse können auch Bewerberinnen oder Bewerber verzeichnet sein, die während der laufenden Wahlperiode nachrücken können.
  4. Stimmrecht haben allein die Ausschussmitglieder. Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher oder deren oder dessen Stellvertretung sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Ein Stadtverordneter, der keiner Fraktion angehört, kann zu eigenen Anträge, die in einen Ausschuss verwiesen worden sind, im Ausschuss Stellung nehmen.

§ 21    Zuständigkeit der Ausschüsse

  1. Magistratsvorlagen sind im zuständigen Ausschuss zu beraten. Die Zuständigkeit wird von der oder dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung im Benehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister festgelegt.
  2. Anträge der Fraktionen, die an den zuständigen Ausschuss zur weiteren Beratung verwiesen wurden, sind grundsätzlich Gegenstand der Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung. Sind mehrere Ausschüsse zu beteiligen, bestimmt die Stadtverordnetenversammlung einen Ausschuss als federführend.
  3. Sind an einem Beratungsgegenstand mehrere Ausschüsse beteiligt und stimmen die Beurteilungen der Ausschüsse nicht überein, ist die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses maßgebend.
  4. Hat der federführende Ausschuss Änderungen der Vorlage vorgeschlagen, so bildet die vom Ausschuss empfohlene Fassung die Grundlage der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung.
  5. Anträge, die zur weiteren Beratung an die Ausschüsse zur Wiedervorlage an die Stadtverordnetenversammlung verwiesen werden, sind mit einem Beschlussvorschlag des federführenden Ausschusses erneut in die Tagesordnung der nachfolgenden Stadtverordnetenversammlung aufzunehmen. Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung, den Antrag unverändert oder in geänderter Fassung anzunehmen, ihn abzulehnen oder ihn für erledigt zu erklären.
  6. Ist einem Ausschuss eine Angelegenheit zur endgültigen Beschlussfassung übertragen, so kann dieser die Sache jederzeit der Stadtverordnetenversammlung vorlegen, die dann selbst zu entscheiden hat.
  7. Der Bau- und Umweltausschuss entscheidet in eigener Zuständigkeit über folgende Angelegenheiten:

1. Ausübung oder Nichtausübung des Vorkaufsrechts im Rahmen der §§ 24 ff. des Baugesetzbuches. Für den Abschluss des Rechtsgeschäfts über den Ankauf der betreffenden Grundstücke bleibt die Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten, es sei denn, es läge ein Fall der Nr. 2 vor;
2. Grundstücksgeschäfte bis zu 800 qm Grundstücksgröße, höchstens jedoch bis zu 50.000 EUR Wert im Einzelfall;
3 . Änderungen und Ergänzungen bereits beschlossener Vertragsbedingungen, soweit diese nicht die Person des Vertragspartners, die Höhe des Kaufpreises oder des Wertes des Grundstückes betreffen.
4. Widmung ausgebauter Straßen für den öffentlichen Verkehr nach § 4 des Hessischen Straßengesetzes und die Einstufung dieser Straßen als Gemeindestraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Straßengesetzes.

In den Fällen der Nr. 2 und 3 hat die Stadtverordnetenversammlung endgültig zu entscheiden, sofern ein Mitglied des Bau- und Umweltausschusses dies verlangt.

8. In den Ausschüssen soll im Rahmen der Ausschusssitzungen eine Bürgerfragestunde stattfinden. Diese ist auf einen Zeitraum von 30 Minuten begrenzt. Hierzu können sich Bürgerinnen und Bürger zu allen Themen, die in der Zuständigkeit des Ausschusses liegen, zu Wort melden.

§ 22    Vorsitz

Berichte über die Tätigkeit des Ausschusses sind von der oder dem Vorsitzenden, bei Verhinderung durch das zur Stellvertretung berufene Mitglied, bei dessen Verhinderung durch das an Jahren älteste Ausschussmitglied, in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu erstatten.

§ 23    Niederschrift

  1. Von der Sitzung der Ausschüsse wird eine Niederschrift gefertigt.
  2. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Im übrigen gilt § 18 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass über Einwendungen der Ausschuss entscheidet.
  3. Nach der Sitzung erhalten alle Stadtverordneten unverzüglich eine Ablichtung der Niederschrift.

§ 24    Verfahren der Ausschüsse

Für das Verfahren der Ausschüsse sind im übrigen die § 1, § 2 Abs. 3, § 4, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 12 mit Ausnahme des Abs. 9, §§ 14 bis 17 sinngemäß anzuwenden.

X. Ausländerbeirat

§ 25    Mitwirkung des Ausländerbeirats

  1. Der Ausländerbeirat kann in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen, gegenüber der Stadtverordnetenversammlung Vorschläge einbringen. Der Ausländerbeirat kann die Stadtverordnetenversammlung nicht beauftragen, zu einer bestimmten Angelegenheit eine Sachentscheidung zu treffen.
  2. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung weist die Vorschläge den zuständigen Ausschüssen zu, die über eine Befassung oder Nichtbefassung entscheiden. Die oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung teilt die Entscheidung dem Ausländerbeirat schriftlich mit.
  3. Die Stadtverordnetenversammlung hört den Ausländerbeirat in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, an. Die Anhörung erfolgt in der Regel schriftlich.
  4. Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, den Ausländerbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt mündlich zu hören, welcher die Interessen der ausländischen Einwohner berührt. Die Ausschüsse müssen in ihren Sitzungen den Ausländerbeirat zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der ausländischen Einwohner berühren.
  5. Die oder der Vorsitzende des Ausländerbeirats oder eine von ihr oder ihm mit der Vertretung betrautes Mitglied des Ausländerbeirats kann bei nichtöffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse anwesend sein. Ausgeschlossen ist die Teilnahme bei Beratungen über Stundung und Erlass von Abgaben und bei Vorlagen, die gesetzlichen Geheimnissen unterliegen.

XI. Abweichung von der Geschäftsordnung

§ 26    Streitigkeiten über die Geschäftsordnung

Streitigkeiten über innere Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung, insbesondere über die Auslegung dieser Geschäftsordnung, werden durch die Stadtverordnetenversammlung entschieden.

XII. Schlussvorschriften

§ 27    Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 2. Mai 2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberursel (Taunus) vom 27. April 2006 außer Kraft.


Oberursel (Taunus), den 2. Mai 2011

Der Stadtverordnetenvorsteher

Dr. Christoph Müllerleile


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