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Schiedsämter / Schiedsbezirke in Oberursel

Schiedsbezirk Oberursel-Nord und Oberstedten - Schiedsamt I
Bemerkung:

Schiedsmann Peter Dehning
An den Steckengärten 22
Tel. 06172 35684

Stellvertreter Bernd Bischoff 
Dornholzhäuser Straße 58
Tel. 06172 36638

Schiedsbezirk Oberursel-Süd und Bommersheim - Schiedsamt II
Bemerkung:

Schiedsfrau Ilona Hesse
Hans-Thoma-Straße 5
Tel. 06171 4839

Stellvertreter Michael Händler
Wallstraße 70
Tel. 06171 59794

Schiedsbezirk Oberursel Stierstadt und Weißkirchen - Schiedsamt III
Bemerkung:

Schiedsmann Alexander Becker
Gartenstraße 28
Tel. 0173 6842674

Stellvertreter Werner Krah 
Mauerfeldstraße 7
Tel. 06171 78098

Aufgaben des Schiedsamtes

In Hessen ist für bestimmte Streitigkeiten eine Klage vor dem Amtsgericht nur dann möglich, wenn zuvor eine "obligatorische und außergerichtliche Streitschlichtung" durchgeführt worden ist. Nach dem Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung ist für Nachbarstreitigkeiten sowie Verletzungen der persönlichen Ehre (Beleidigungen etc.), soweit es nicht Pressedelikte sind, eine Streitschlichtung Pflicht, bevor die Klage beim Amtsgericht eingereicht werden kann und das Amtsgericht sie inhaltlich behandelt.

Klagen zu den Amtsgerichten können in diesen Fällen erst dann eingereicht werden, wenn bei einer anerkannten Gütestelle der Versuch unternommen worden ist, die Auseinandersetzung einvernehmlich beizulegen (Streitschlichtung).
Dies gilt dann für folgende Klagen:

  • Ansprüche aus den § 906 (Einwirkungen auf Grundstücke), § 910 (Überwuchs), § 911 (Hinüberfall) und § 923 (Grenzbaum) des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  • Ansprüche aus dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz, soweit es nicht um einen Gewerbebetrieb geht
  • Ansprüche aus Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurde  - Voraussetzung: beide Parteien müssen in Hessen wohnen oder ihren Geschäftssitz bzw. eine Niederlassung haben.
      

Schlichtungsstellen sind insbesondere die Schiedsämter der hessischen Städte und Gemeinden, aber auch juristische Personen (Anwaltskammern, Verbraucherverbände etc.) oder natürliche Personen (Rechtsanwälte, Notare).
Wird das Verfahren vor einem Schiedsamt durchgeführt, so fallen in der Regel Kosten zwischen 11,00 EUR und 37,50 EUR * für das Verfahren an. Vor den Schiedsämtern und den Notaren kann ein wirksamer Vergleich abgeschlossen werden, aus dem die Zwangsvollstreckung möglich ist, wenn der Vergleich nicht freiwillig erfüllt wird.

*(Stand: 05/2012)

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