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Gewerbesteuer

Hebesatz:

Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag 360 v.H. (seit 01.01.1976)

Jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, unterliegt der Gewerbesteuer. Die rechtliche Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, nimmt das zuständige Finanzamt vor. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Gewerbesteuergesetz.
 
Die Gewerbesteuer wird im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens festgesetzt.

1. Gewerbesteuer-Messbescheid:

Für die Berechnung und Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der jeweilige Gewerbebetrieb befindet.
 
Bei der Ermittlung des Gewerbebetrags geht das Finanzamt von dem bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zugrunde gelegten Gewinn aus. Diesem rechnet es bestimmte Beträge hinzu bzw. ab (§§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz). Danach wird der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
 
Der abgerundete Gewerbeertrag wird bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt. Für Kapitalgesellschaften gibt es keinen Freibetrag.
 
Danach wird der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt, indem der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl (3,5 %) multipliziert wird.
Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde der Staffeltarif für Einzelunternehmen / Personengesellschaften abgeschafft. An seine Stelle trat die einheitliche Steuermesszahl von 3,5 %, die für alle Gewerbebetriebe - unabhängig von deren Gesellschaftsformen - maßgeblich ist.
 
An den vom Finanzamt erteilten Gewerbesteuermessbescheid ist die Stadt/Gemeinde gebunden. Einwendungen gegen den Gewerbesteuermessbescheid können daher nur gegenüber dem Finanzamt, das diesen Bescheid erlassen hat, durch Einspruch geltend gemacht werden. Die Anforderungen an die Form und Frist des Einspruchs ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Gewerbesteuermessbescheid.

2. Gewerbesteuerbescheid:

Der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes bildet für die hebeberechtigte Stadt/Gemeinde die Grundlage für die Gewerbesteuerfestsetzung. Die Stadt Oberursel (Taunus) multipliziert den Gewerbesteuermessbetrag mit dem zurzeit geltenden Hebesatz von 360 % und setzt die errechnete Gewerbesteuer fest.
 
Einwendungen gegen den Gewerbesteuerbescheid können nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Oberursel (Taunus), Rathausplatz 1, 61440 Oberursel (Taunus), durch Widerspruch geltend gemacht werden.
 
Die Einlegung des Widerspruchs hat hierbei jedoch nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, sodass die Zahlungspflicht fortbesteht.
 
Die Gewerbesteuervorauszahlungen sind vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer für das nächste Jahr festgesetzt, gelten diese auch für die Folgejahre, sofern keine Änderung der Vorauszahlungen im laufenden Jahr eintritt.
 
Ein gesonderter Vorauszahlungsbescheid ergeht in diesem Fall nicht.

Weitere Informationen erhalten Sie im Geschäftsbereich Finanzen, Abt. Steuern

Ansprechpartnerin Gewerbesteuer A - K:

Brigitte Jilg
Tel.:06171 502-324
Fax:06171 502-7475
E-Mail:brigitte.jilg(at)oberursel.de
Raum:213 A

Ansprechpartnerin Gewerbesteuer L - Z:

Christa Beckerling
Tel.:06171 502-322
Fax:06171 502-7475
E-Mail:christa.beckerling(at)oberursel.de
Raum:212 A

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