Auskunfts- und Übermittlungssperren
Nach den Bestimmungen des Hessischen Meldegesetzes (HMG) können Meldepflichtige auf Antrag folgende Auskunfts- und Übermittlungssperren für ihre Person im Melderegister speichern lassen:
Übermittlungssperren
- Adressbuchverlage
- Alters- und Ehejubiläen
- Parteien und Wählergruppen
- öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
- Melderegisterauskunft - online / Internet
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
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Auskunftssperren
- Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit
Der Antrag muss persönlich im Einwohnerbüro unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes gestellt werden. Weiterhin bedarf es einer schriftlichen Begründung ggf. unter Beifügung von Unterlagen zur Beweisführung.







